Richtlinien

Mitglied in der katholischen Kirche ist jeder/jede Getaufte, sofern nicht der Austritt rechtskräftig erklärt wurde.
Die einschlägigen Bestimmungen finden sich im Kirchenbeitragsgesetz §2, Abs.1 und 2: "Kirchenbeitragspflichtig sind die volljährigen Mitglieder der im §1 aufgeführten Kirchen, das Nähere regeln die Beitragsordnungen dieser Kirchen."
Die in der Diözese Linz gültigen Bestimmungen:
- Die gesetzliche Beitragspflicht beginnt mit der Großjährigkeit. Die erste Beitragsvorschreibung gibt es jedoch erst im 20. Lebensjahr.
- Die Beitragspflicht der Diözese gegenüber gilt nur für Angehörige der röm.-kath. Kirche in ihren verschiedenen Riten. Die Kirchenzugehörigkeit beginnt mit der Taufe.
- Die Beitragspflicht besteht immer in jener Diözese, in der der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) liegt.
- Erst wenn auch eine Beitragsgrundlage vorhanden ist, kann auch ein Beitrag vorgeschrieben werden. Näheres regelt der Tarifanhang zur Kirchenbeitragsordnung.
- Es werden aber auch Einkommen als Grundlage genommen, die einer staatlichen Besteuerung nicht unterliegen (z. B.: Arbeitslosengeld, Karenzgeld, ausländische Einkünfte...).
- Ist das Einkommen des laufenden Jahres mit dem des Vorjahres vergleichbar, wird der Steuerbescheid des Vorjahres herangezogen. Ansonsten (z.B. bei Firmenwechsel, längerer Arbeitslosigkeit oder Krankenstand, Karenz,...), wird der Beitrag nach dem Einkommen des laufenden Jahres berechnet.
Sonderfälle:
Studierende |
Kirchenbeitrag wäre vorzuschreiben, wenn neben dem Studium ein steuerpflichtiges Einkommen bezogen wird. Kleine Nebeneinkünfte aus Ferialarbeit zählen dabei nicht. Eine Bestätigung über die Zulassung zum Studium bzw. eine Fortsetzungsbestätigung allein gilt allerdings noch nicht als Befreiung vom Kirchenbeitrag. Unbedingt ist dazu noch eine Erklärung über die Einkommenssituation vorzulegen. StudentInnen nach dem 27. Lebensjahr benötigen einen Beleg über die Selbstversicherung (Versicherungszeitenbestätigung oder Einzahlungsbeleg). |
Lehrlinge, Präsenz-, Zivildiener |
Von der Lehrlingsentschädigung, von den Einkünften aus Grundwehr- oder Zivildienst wird kein Kirchenbeitrag berechnet. |
Einkünfte aus dem Ausland |
Ausländische Einkommen, die einer Steuerpflicht im Inland nicht unterliegen, sind Beitragsgrundlage, sofern für diese nicht schon außerhalb Österreichs eine dem Kirchenbeitrag gleichwertige Abgabe entrichtet wurde. |
Röm.-kath. Hausfrau/Hausmann ohne eigenes Einkommen |
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Ein Ehepartner ist nicht katholisch |
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Die Ehepartner sind geschieden |
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