Pornographisches Filmmaterial: Pfarre Hörsching hat bereits Mitte Juni Anzeige erstattet
Das österreichische Strafgesetzbuch schützt die religiösen Gefühle der Bürgerinnen und Bürger und ahndet daher jedes Verhalten, das in Bezug auf religiöse Gegenstände und Gebäude geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen (Abschnitt 8 des StGB). Das ist bei pornografischen Handlungen in Kirchen der Fall.
Medienberichten zufolge sollen zwei pornografische Filme in der Kirche gedreht, danach ins Internet gestellt und von der weiblichen Darstellerin auch beworben worden sein.
Von Seiten der Pfarre wird nun auch überlegt in welcher liturgischen Form und mit welchem liturgischen Zeichen die Würde des Raumes in nächster Zeit bekräftigt werden kann. Die Sakramente, die in den letzten Wochen in der Pfarrkirche gefeiert und gespendet wurden, sind gültig und stehen kirchenrechtlich nicht in Frage.
gec