Donnerstag 18. April 2024

Kirchenasyl: Pfarre St.Georgen/Gusen stellt Familie unter kirchlichen Schutz

Pfarrer Franz Wöckinger hat sich zu diesem Schritt, im Sinne einer „ultima ratio“, in enger Abstimmung mit dem Bürgermeister der Gemeinde St. Georgen/Gusen, Ing. Erich Wahl, entschlossen.

Die afghanische Familie Karimi lebt mit den drei Söhnen im Alter von 5 bis 11 Jahren seit Ende Jänner 2015 in einer von der Volkshilfe betreuten Einrichtung in der Gemeinde St. Georgen/Gusen. Die Familie ist vor den Taliban geflohen. Auf der Flucht hat die Familien einen Tag in Ungarn verbracht und wurde dort mittels Fingerprint registriert. Herr Karimi schilderte, er wurde in Ungarn mit anderen Flüchtlingen von den Behörden mit Pfefferspray attackiert und vor den Augen seiner Kinder geschlagen. Daher ist die Familie auf schnellstem Wege weiter nach Österreich gereist.

 

Durch die Registrierung in Ungarn ist der Fall der Familie Karimi aber nun ein sogenannter „Dublin-Fall“. Österreich hat zwar die Möglichkeit das Asylverfahren selbst abzuwickeln, aber dies ist nicht zwingend, sondern Ungarn ist das eigentlich zuständige Land. Ungarn hat am 30. März dieses Jahres der Rückführung zugestimmt. Bei einer Einvernahme Anfang Juli hat die Familie appelliert, dass Österreich das Asylverfahren abwickeln soll. Gegen die Rückführung wurde Einspruch erhoben und Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Die rechtlichen Mittel wurden also bereits ausgeschöpft. Darüber hinaus wurde auch die maßgeblichen Politiker über die besondere Situation der Familie Karimi informiert.

 

Die Familie ist bestens in St. Georgen integriert. Die Kinder besuchen den Kindergarten und die Volksschule und sprechen schon sehr gut Deutsch. Die Eltern besuchen ebenfalls mehrmals die Woche einen Deutschkurs und der Vater führt gemeinnützige Arbeiten (Renumerationstätigkeiten) für die Gemeinde aus.

 

Die Abschiebung nach Ungarn könnte nun allerdings jederzeit erfolgen. Auf Grund des hohen Grades der Integration und der derzeit chaotischen Zustände in Ungarn soll dies aber verhindert werden. Die Frist für die Rückführung nach Ungarn würde im Übrigen mit 30. September auslaufen. Ab dann müsste das Asylverfahren ohnehin in Österreich abgewickelt werden.

 

 

Unter kirchlichem Schutz

 

Auf Grund dieser Vorgeschichte hat sich Pfarrer Franz Wöckinger entschieden, der Familie „Kirchenasyl“ zu gewähren. Wöckinger ist sich bewusst, dass das österreichische Recht diesen Begriff offiziell nicht kennt und er will mit dem Begriff auch nicht unbedacht umgehen. Da aber scheinbar die geltende Rechtsordnung in Österreich und Europa keine Asylverfahren für die Familie in Österreich vorsieht, sieht er sich zu diesem Schritt förmlich gezwungen.

 

„Ich sehe unseren Versuch als berechtigt an, um die Familie zu schützen aber auch um die Behörde vor der unverständlichen Situation zu schützen, in der sie selbst nun gefangen ist. Mir ist bewusst dass die Behörde die Familie jederzeit abholen kann, ich hoffe aber, dass sie auf diese Möglichkeit verzichten.“ so Pfarrer Franz Wöckinger.

 

Der Pfarrer führt auch an, dass viele engagierte AktivistInnen, professionell und mit großem persönlichen Einsatz zur guten Integration der Familie beigetragen haben. „Ihre Motivation darf nicht durch eine derart unvernünftige Rückführung beschädigt werden.“

 

 

Überdenken der behördlichen Entscheidungen

 

Generalvikar DDr. Severin Lederhilger wurde über die geplante Maßnahme in St. Georgen/Gusen informiert und hat auf eine Handreichung der Migrationskommission der Deutschen Bischofskonferenz zum Thema Kirchenasyl hingewiesen.

 

„Kirchenasyl beansprucht keinerlei Sonderrecht oder rechtsfreien Raum gegenüber dem Staat. Ziel des sogenannten „Kirchenasyls“ ist es – angesichts drohender humanitärer Härten und eventuell bisher unbeachteter Argumente und Fakten – eine erneute rechtliche Prüfung zu ermöglichen und somit letztlich im Einvernehmen mit den Behörden nach Recht und Gesetz eine angemessene und humanitär verantwortbare Lösung für einen besonderen Einzelfall zu finden. Ein wohlüberlegtes Handeln in diesem Sinne kann aus ethischen Überlegungen zu Gunsten schutzbedürftiger Menschen mitgetragen werden und will zu einem Überdenken der behördlichen Entscheidungen herausfordern.“

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