Berechnungsbeispiel und Ermäßigungen

- Die volle Eigenverantwortung beginnt mit dem 18. Lebensjahr – der Großjährigkeit. Ihren Kirchenbeitrag zahlen Sie aber erst im 20. Lebensjahr.
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Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie Ihren Kirchenbeitrag - sofern ein beitragspflichtiges Einkommen gegeben ist.
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Sie leisten Ihren Beitrag unabhängig von Ihrer Staatszugehörigkeit immer in der Diözese, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz im Sinne des österreichischen Meldegesetzes haben.
Die Höhe Ihres Kirchenbeitrages richtet sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen. Dieses entspricht im Allgemeinen dem Einkommen laut Einkommensteuergesetz (auf dem Einkommensteuerbescheid / der ArbeitnehmerInnenveranlagung) unter „Einkommen“ ausgewiesen. Grundlage für die Berechnung ist der Kirchenbeitragstarif. Er beträgt derzeit 1,1 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.
Es werden aber auch Einkommen als Grundlage genommen, die einer staatlichen Besteuerung nicht unterliegen (z. B. : AMS-Bezüge, Karenzgeld, ausländische Einkünfte...). Ist das Einkommen des laufenden Jahres mit dem des Vorjahres vergleichbar, wird der Steuerbescheid des Vorjahres herangezogen. Ansonsten (z.B. bei Firmenwechsel, längerer Arbeitslosigkeit oder Krankenstand, Karenz,...), wird der Beitrag nach dem Einkommen des laufenden Jahres berechnet.
Ermäßigung beim Kirchenbeitrag:
Aktuelle Informationsbroschüre zur Kirchenbeitragsberechnung
Steuertipp:
Bis zu 400,-- Euro Kirchenbeitrag pro Person sind von der Steuer absetzbar. Seit dem Veranlagungsjahr 2017 wird der Kirchenbeitrag automatisch bei der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt – Sie sparen Zeit und Mühe. Informationen dazu finden Sie hier.