Donnerstag 25. April 2024

Neue Rahmenordnung: Bischofskonferenz erlässt verschärfte Regeln für Gottesdienste

Die Österreichische Bischofskonferenz hat verschärfte Regeln zur Feier öffentlicher Gottesdienste beschlossen. Die entsprechende Rahmenordnung wurde am 5. Oktober 2020 veröffentlicht und gilt ab Freitag, 9. Oktober 2020 in ganz Österreich.

Anlass für die Novellierung der Rahmenordnung sind die aktuelle Corona-Lage und die in diesem Zusammenhang zwischen den Kirchen und Religionsgesellschaften mit dem Kultusministerium vereinbarten Maßnahmen. Diese gelten bereits seit 21. September 2020 in den katholischen Diözesen und beinhalten beispielsweise eine Maskenpflicht bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen. Die neue Rahmenordnung konkretisiert die schon ergriffenen Schutzmaßnahmen und macht sie österreichweit verbindlich.

 

Die Rahmenordnung enthält allgemeine Regeln, die für alle Gottesdienstformen gelten, darüber hinaus gibt es spezielle Vorschriften für einzelne Sakramente und Feierformen sowie für die Musik.  Für "religiöse Feiern aus einmaligem Anlass" (z. B.: Taufe, Firmung, Erstkommunion und Trauung) sind die Erstellung eines Präventionskonzepts und die Bestellung eines Präventionsbeauftragten verpflichtend. Ausdrücklich ausgenommen davon sind Begräbnisse und damit verbundene gottesdienstliche Feiern wie die Totenwache oder die Totenmesse.

 

Weil die Rahmenordnung nur Gottesdienste betrifft, sind für andere kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, Kirchenkonzerte, Chorproben etc.  "die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp" verpflichtend, wird ausdrücklich betont. Für Schulgottesdienste gibt es Besonderheiten, die von den jeweiligen diözesanen Schulämtern unter Beachtung der schulbehördlichen Vorgaben konkretisiert werden. Außerhalb der Gottesdienstzeiten sollen die Pfarren ihre Kirchen tagsüber offen halten und zum persönlichen Gebet einladen, wird betont.

 

 

Allgemeine Regeln

 

Wichtigste Regel bei allen öffentlichen Gottesdiensten ist der Mindestabstand von einem Meter zu allen Personen, mit denen man nicht gemeinsam in einem Haushalt wohnt. Diese Regel ist für die Katholische Kirche keine Verschärfung, sie gilt österreichweit seit Wiederaufnahme von öffentlichen Gottesdiensten nach dem Lockdown ab Mitte Mai. Die Pflicht zum Mindestabstand gilt nicht, "wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert", wie etwa bei der Spendung von Sakramenten. Neu ist die Bestimmung, dass bei Gottesdiensten unter freiem Himmel zum Einhalten des vorgesehenen Abstands Sitzplätze für alle zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

Eine Verschärfung stellt die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes (MNS) während des gesamten öffentlichen Gottesdienstes dar. Ausgenommen davon sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen können.  Darüber hinaus besteht weiterhin keine Maskenpflicht beim Gottesdienst im Freien.

 

 "Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.) das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation größere Sicherheitsabstände bzw. die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten", lautet eine weitere Ausnahme. Da ein häufiges An- und Ablegen des Mund-Nasen-Schutzes problematisch sei, wird jene Person, die den Gottesdienst leitet - also meist der Priester - in der Regel auch keine Maske tragen. Der Dienst von Ministranten und Ministrantinnen ist mit Mindestabstand und Maske möglich.

 

Zu den allgemeinen Regeln gehört, dass in den Kirchen die Weihwasserbecken entleert und gereinigt sind. Beim Kircheneingang sind gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitzustellen. Flächen oder Gegenstände (z. B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden. Ein Willkommensdienst aus der Pfarrgemeinde soll dafür sorgen, dass große Menschenansammlungen vor und nach den Gottesdiensten vor den Ein- und Ausgängen verhindert werden und alle nötigen Hinweise geben. Die Kirchen müssen "vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet" werden.

 

"Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten", heißt es ausdrücklich. Solche Personen dürfen daher  "zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen keinen liturgischen Dienst ausüben".  "Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden", heißt es dazu weiter unter Verweis auf Gottesdienstübertragungen in den verschiedenen Medien.

 

Wer einen liturgischen Dienst wahrnimmt, hat vor dem Gottesdienst die Hände gründlich zu waschen oder zu desinfizieren.  Sollte es bei der Wahrnehmung eines liturgischen Dienstes, wie beispielsweise der Kommunionspendung, zu einem direkten Handkontakt gekommen sein, "so ist die liturgische Handlung zu unterbrechen. Die Betroffenen waschen bzw. desinfizieren ihre Hände. Dann kann die Feier fortgesetzt werden", wird ausdrücklich festgehalten.

 

 

Gesang und Musik

 

Weil aufgrund  der Corona-Situation der Gesang zu reduzieren ist, enthält die neue Rahmenordnung eine detaillierte Konkretisierung für diese Vorgabe. So sollen bei der Messe das Gloria, der Kehrvers, der Ruf zum Evangelium, das Sanctus und eventuell ein zum Tag passendes Lied gemeinsam gesungen werden. Lieder und Gesänge sollen grundsätzlich mit Instrumenten begleitet werden, zusätzliche Instrumentalmusik wird empfohlen.

 

Chorgesang mit eventuell reduzierter Besetzung bzw. Sologesang sind unter Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen möglich und erwünscht. "Sängerinnen und Sänger halten dabei einen Abstand von mindestens 1,5 Metern und tragen MNS, den sie evtl. für das Singen ablegen", bei Gottesdiensten im Freien soll der Gesang der Gläubigen und der Kantoren durch Bläser begleitet werden. "Für die Chortätigkeit (Proben und Gottesdienste) im kirchlichen Bereich ist ein Hygienekonzept erforderlich", wird festgehalten.

 

Messfeier

 

Nach wie vor darf man sich beim Gottesdienst zum Friedensgruß nicht die Hand reichen. Körbchen für die Kollekte sollen nicht weitergereicht, sondern z. B. am Ein- und Ausgang aufgestellt werden. Weiterhin "dringend empfohlen" ist die Handkommunion, die Mundkommunion ist aber nicht ausgeschlossen.

 

Detaillierte Regel gibt es rund um den Kommunionempfang.  So müssen die Hostien während der Messe bis zur Kommunionspendung zugedeckt sein. Kurz vor dem Austeilen der Hostien muss der Priester den Mund-Nasen-Schutz anlegen und bei der Kredenz im Altarraum die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Das gilt auch für die anderen Kommunionspender, "sie empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde", lautet eine neue Regel.

 

Beim Kommuniongang ist von den Gläubigen der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Die Worte "Der Leib Christi - Amen" entfallen unmittelbar beim Empfang der Kommunion durch die Gläubigen. Der Priester kann diese Worte aber nach dem "Seht das Lamm Gottes ... Herr, ich bin nicht würdig" sprechen, worauf alle mit "Amen" antworten. "Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen wenigstens zwei Meter zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen, was mit einem leichten Anheben des MNS möglich ist", heißt es dazu weiter.

 

Mund-Nasen-Schutz nicht vergessen

Mund-Nasen-Schutz-Pflicht während des gesamten Gottesdienstes. © Christo Anestev / www.pixabay.com CC0 1.0

 

Taufe, Trauung, Erstkommunion, Firmung

 

Für Taufen und Trauungen sind genauso wie für Erstkommunion und Firmungen Präventionskonzepte zu erstellen und jeweils ein/e Präventionsbeauftragte/r zu benennen. Eine entsprechende Handreichung  stellt die Bischofskonferenz den dafür zuständigen Diözesen und Pfarren zur Verfügung. 

 

Die in der Rahmenordnung enthaltenen Konkretisierungen für die Taufe betreffen einige Details der Feier. So muss das Taufwasser eigens bereitet und gesegnet werden, für das Kreuzzeichen am Beginn der Feier, die Salbung des Kindes und andere Riten gibt es nähere Vorgaben.

 

Im Zuge der Trauungsliturgie wird für die Bestätigung der Vermählung die Form mit oder ohne Umwickeln der Hände mit einer Stola angeboten. Neu ist der Hinweis, dass "ein Spalier der Gäste nur im Freien in 1 Meter Abstand" stattfinden kann.

 

Für die Feier der Erstkommunion gelten die Regel wie für die Eucharistiefeier, jedoch mit folgender Ausnahme: "Für den Kommunionempfang dürfen die Kinder den MNS ablegen."

 

Eine Neuerung betrifft die Firmung, die sonst immer im Rahmen einer Messe und oft am Sonntag stattfindet: Demgegenüber "ist aufgrund der besonderen Situation die Firmung an Werktagen innerhalb einer Wort-Gottes-Feier ernsthaft in Erwägung zu ziehen".  Auch die musikalische Gestaltung ist entsprechend knapp zu halten. Weiters gibt es Detailregeln für Spendung des Sakraments, bei dem der Firmling mit Chrisam an der Stirn bezeichnet  wird. Der Friedensgruß erfolgt aber ohne Reichen der Hand.

 

Beichte, Krankenkommunion, Begräbnis

 

Weiterhin kann die "Beichte nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum", in dem der Mindestabstand von zwei Metern gewahrt wird, so die Rahmenordnung. Dabei könne "das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte hilfreich sein".

 

Bei der Krankenkommunion und beim Viaticum (Wegzehrung) außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut besprochen und vorbereitet werden. Davor und danach hat sich der Priester gründlich die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.

 

Für Begräbnisse ist kein Präventionskonzept nötig und es gilt eine Höchstzahl von 500 Personen. "Am Friedhof und in Aufbahrungshallen müssen die staatlichen Vorgaben eingehalten werden", heißt es in der Rahmenordnung.

 

 

Klarstellung für Allerheiligen und Allerseelen

 

Eine Klarstellung der Bischofskonferenz, die aber nicht in der Rahmenordnung aufgeführt ist, betrifft Allerheiligen und Allerseelen: So gelten heuer an diesen beiden Tagen für Feiern zum Totengedenken und die Gräbersegnung am Friedhof die staatlichen Bestimmungen für Begräbnisse (§ 10 Abs 10a COVID-19-Maßnahmenverordnung). Höchstens 500 Personen können an den Feiern teilnehmen, ein Präventionskonzept ist nicht verpflichtend. Vorgeschrieben ist ein Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, von mindestens einem Meter.

 

Klarstellung für Allerheiligen / Allerseelen

Klarstellung für Allerheiligen und Allerseelen. © cocoparisienne / www.pixabay.com CC0 1.0

 

Taufe, Trauung und Erstkommunion nur mit Corona-Präventionskonzept

 

Taufen, Erstkommunionen, Firmungen und Trauungen sind besondere Gottesdienstformen sowohl hinsichtlich der Liturgie als auch der Gottesdienstbesucher. Deshalb sind bei derartigen "religiösen Feiern aus einmaligem Anlass" spezielle Covid-Sicherheitsmaßnahmen wie die Erarbeitung eines Präventionskonzeptes und die Bestellung eines Präventionsbeauftragten verpflichtend. Diese Regel gilt seit  21. September und wurde zuvor zwischen den Kirchen und Religionsgesellschaften mit dem Kultusministerium vereinbart. Die Bischofskonferenz hat dazu am Montag eine Handreichung für den Bereich der Katholischen Kirche veröffentlicht. Sie enthält vor allem Regelungen zur "Steuerung der Menschenströme" und für ein effizientes Kontaktpersonenmanagement.

 

Die Handreichung ergänzt die neue Rahmenordnung der Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste, die ab Freitag 9. Oktober in Kraft tritt.  Der Leitfaden ist eine Hilfestellung für die Pfarren und Diözesen bei der Erstellung ihrer jeweils eigenen Präventionskonzepte "für religiöse Feiern bzw. Gottesdienste aus einmaligem Anlass", wobei Begräbnisse und damit verbundene gottesdienstliche Feiern wie die Totenwache oder die Totenmesse davon ausdrücklich ausgenommen sind. Die nötigen Präventionskonzepte gelten zusätzlich zu den allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen für Gottesdienste.

 

Um das Einhalten der Mindestabstände während der Feier sowie beim Ein- und Austreten aus der Kirche gewährleisten zu können, sind etwa entsprechende Markierungen der Wege und Sitzplätze vorzusehen. Aber auch Einbahnregelungen beim Betreten und Verlassen der Kirche sollen vorgenommen werden.

 

Kontaktpersonenmanagement

 

Ganz wesentlich ist darüber hinaus ein effizientes Kontaktpersonenmanagement, also das Erfassen der anwesenden Feiergemeinde, um für den Fall einer Infektion nachverfolgen zu können, wer beim Gottesdienst anwesend war. Dazu sollen Kontaktdatenblättern ausgefüllt werden. Die darauf vermerkten Daten der teilnehmenden Personen (Name und Telefonnummer) sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist grundsätzlich nicht zulässig. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

 

Wie auch immer die Datenerfassung konkret gehandhabt wird, es muss sichergestellt sein, dass im Nachhinein festgestellt werden kann, wer sich wo in der Kirche aufgehalten hat, um die Personen im Infektionsfall benachrichtigen zu können.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Möglichkeit der Erstellung eines Fotos der Feiergemeinde zum Zweck der Dokumentation hingewiesen. Freilich: Die Betroffenen sind zuvor über den Zweck des Fotos zu informieren und das Foto darf ausschließlich für den genannten Zweck angefertigt und verwendet werden (inklusive der 28-Tage-Löschfrist), heißt es.

 

Die Kirche setzt bei den empfohlenen Maßnahmen stark auf die Kooperation der Gottesdienstbesucher. So sollen die Familien der Täuflinge bereits im Vorfeld eine Liste der Mitfeiernden (mit zumindest Name und Telefonnummer) erstellen, die dann bei der Feier selbst mit den tatsächlich Anwesenden abgeglichen werden und am Ende der Taufe dem Vorsteher der Tauffeier übergeben werden. Selbiges Prozedere sollen im Wesentlichen auch im Rahmen einer Erstkommunion angewendet werden. Und auch die Firmlinge sollen eine solche Liste der mitfeiernden Angehörigen bereitstellen; Brautpaare eine solche der geladenen Gäste.

 

Präventionsbeauftragte/r

 

Sollte es während oder nach der Feier zu einem Verdachtsfall kommen, "müssen die Betroffenen umgehend abklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt", heißt es in der kirchlichen Handreichung weiter. Im Falle einer Infektion sei neben der zuständigen Gesundheitsbehörde jedenfalls umgehend auch die Pfarre zu informieren. Und: "Die Pfarre steht der Behörde für Auskünfte gegenüber der zuständigen Behörde zur Verfügung."

 

Ein wesentliches Element der kirchlichen Sicherheitsmaßnahmen ist zudem die Ernennung eines Präventionsbeauftragten für jeden Gottesdienst "aus einmaligem Anlass", der auf die Einhaltung des Konzepts zu achten hat. Freilich: Der Beauftragte wie auch die für die Feiern eingesetzten Personen oder Ordnerdienste, die das Einhalten der Präventionsmaßnahmen überwachen, "können für ein allfälliges Missachten der Vorgaben nicht rechtlich zur Verantwortung gezogen werden", wie es wörtlich heißt.

 

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