Dienstag 16. April 2024

Urteil im Prozess um Linzer Domglocken: Klage wurde abgewiesen

Linzer Mariendom

Im Prozess um die Linzer Domglocken ist am 31. Juli 2015 nun das Urteil ergangen: Die Klage wurde von Richterin Mag.a Amalia Berger-Lehner vom Landesgericht Linz abgewiesen. Dompfarrer Dr. Maximilian Strasser zeigt sich erleichtert.

Anrainer DI Wolfgang Lassy hatte die Dompfarre wegen unzumutbarer Lärmbelästigung auf Unterlassung geklagt. Gegenstand der Klage waren jene viertelstündlichen Glockenschläge, mit denen auch in der Nacht die Uhrzeit angesagt wird. Das Turmuhrschlagen würde seinem Mandanten nicht nur den Schlaf rauben, es komme auch zu einer Gesundheitsgefährdung, brachte der Anwalt des Klägers vor Gericht vor.

Richterin Mag.a Amalia Berger-Lehner hat dieses Klagsbegehren heute in ihrem Urteil abgewiesen. Ein Unterlassungsanspruch würde nämlich voraussetzen, dass eine Beeinträchtigung „sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar“ ist.

 

Der Mariendom (samt Glocken) ist für das umliegende Areal unzweifelhaft ein prägendes Element, einschließlich des damit verbundenen Läutwerkes, weshalb auch das nächtliche Schlagen der Glocken eine „ortsübliche Immission“ sei. Bei einer möglicherweise „gesundheitsschädlichen Immission“ komme es hinsichtlich der „Zumutbarkeit“ aber nicht auf die individuelle Sensibilität einer Person an, sondern darauf, dass diese für einen durchschnittlichen sorgfältigen Käufer als solche erkennbar war. Das Gericht geht letztlich davon aus, dass „unter Abstellen auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft des Klägers nicht wesentlich beeinträchtigt ist“.

 

Die zusammengefasste Begründung lautet daher: Aufgrund des prägenden Charakters des Mariendoms sei das nächtliche Schlagen der Glocken „eine ortsübliche Immission“. Dass nächtliche Lärmimmissionen zu Schlaflosigkeit und daher zu Gesundheitsschädigungen führen können, sei „ein allgemeiner Erfahrungsschluss und war nicht nur für den Kläger, sondern auch für jeden durchschnittlichen sorgfältigen Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft erkennbar. Da die vom Mariendom ausgehenden nächtlichen Immissionen sowie die potentielle Gesundheitsschädlichkeit der vom Nachbargrundstück ausgehenden Immissionen erkennbar waren, muss daher der Kläger sogar eine gesundheitsschädliche Immission – deren Vorhandensein derzeit nicht objektiviert ist – als ortsüblich erdulden.“

 

 

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