Nach katholischem Verständnis ist die Ehe ein Bund, durch den Mann und Frau miteinander eine das ganze Leben umfassende Gemeinschaft begründen. Sie ist auf das Wohl der Gatten ebenso wie auf Kinder und deren Erziehung hingeordnet.
Eine mündliche Verhandlung, in der alle Parteien und Zeugen (und gegebenenfalls Anwälte) vor den Richtern gemeinsam auftreten, gibt es im kirchlichen Eheprozess nicht.
Die protokollierten Aussagen der befragten Personen bilden mit den anderen Unterlagen und Schriftstücken die Grundlage für die Entscheidung der drei Richter des Kollegialgerichtes. Was nicht in den Akten schriftlich fixiert ist, kann nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.
Wird in erster Instanz die Ungültigkeit der Ehe festgestellt und dagegen keine Berufung eingebracht, so wird nach Ablauf der Berufungsfrist die Anwendbarkeit des Urteils per Dekret festgestellt.
Eine Ehe unter Getauften oder zwischen einem Getauften und einem Nichtgetauften kann vom Papst aus gerechtem Grund und auf Antrag beider Partner oder auch nur eines Partners, selbst wenn der andere nicht einverstanden ist, gelöst werden, wenn sie nicht vollzogen wurde (can. 1142 CIC; can. 1697 CIC).
Unter Nichtvollzug versteht man die Tatsache, dass während der gesamten Ehezeit zwischen den Ehegatten kein geschlechtlicher Akt stattgefunden hat.
Die Ehe von zwei Ungetauften oder eines Getauften mit einem Ungetauften (die folglich kein Sakrament ist) kann vom Papst durch eine Dispens aufgelöst werden, wenn einer der Partner eine Wiederverheiratung mit einem Getauften anstrebt. Der Antragsteller darf in diesem Fall jedoch nicht der Verursacher des Scheiterns der Ehe sein.
Die Ehe, die zwei Ungetaufte eigegangen sind, wird kraft des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens jenes Teiles, der die Taufe empfangen hat, dadurch gelöst, dass von diesem eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der nicht getaufte Partner ihn verlassen hat.