Von wem und wo wird ein Eheannullierungsverfahren beantragt?
Voraussetzung ist: die bereits erfolgte Scheidung der Ehe sowie eine hinreichende Begründung und entsprechende Beweismittel.
Zuständig für die Durchführung eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens ist in erster Linie das Gericht jener Diözese, in welcher der Trauungsort oder der derzeitige Wohnsitz eines der Ehepartner liegt.
In Österreich befinden sich in allen Landeshauptstädten (Ausnahme: Feldkirch für Vorarlberg) auch die jeweiligen Diözesangerichte.