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Wie wird das Eheannullierungsverfahren eingeleitet?

Vor Einleitung eines Ehenichtigkeitsprozesses ist es in jedem Fall angebracht, ein klärendes Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin des Diözesangerichtes zu führen. Einerseits sollen dabei mögliche Gründe für eine eventuelle Nichtigkeitsklage sowie das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen besprochen werden. Andererseits wird ausführlich über den Ablauf und die Anforderungen eines Ehenichtigkeitsverfahrens sowie dessen Grenzen informiert. Unerfüllbare Erwartungen können so bereits von vornherein vermieden werden.

 

Lässt sich ein konkreter, kirchenrechtlich anerkannter Ehenichtigkeitsgrund finden und kann dieser auch durch hinreichende Beweise gestützt werden, so steht der Ausarbeitung eines Klageantrages nichts mehr im Wege. Der Antragsteller kann sich dazu der Hilfe des Gerichtes bedienen, und vor Ort seinen Antrag protokollieren lassen (Protokollarklage).

 

Man kann die Klage aber auch selbst schriftlich aufsetzen bzw. sich dabei der Hilfe eines kirchlich bestellten Anwaltes bedienen (Ein kirchlicher Anwalt muss im geltenden katholischen Ehe- und Prozessrecht kompetent und vom zuständigen Bischof zugelassen sein. Zivilanwälte sind üblicherweise nicht als Parteienvertreter bei den Kirchengerichten amtlich eingetragen, weil ihnen meist die entsprechende Spezialausbildung an einer Kirchenrechtsfakultät fehlt). Auskunft über aktuell zugelassene Anwälte erhalten Sie beim jeweiligen Diözesangericht.

 

Dem/der Antragsteller/in obliegt es, die Beweise für die Klagsbehauptungen zu beschaffen. Es genügt dabei nicht, lediglich die Namen von möglichen Zeugen zu nennen, sondern es muss auch angegeben werden, was sie wissen können. Ferner sind - nach Möglichkeit - die aktuellen Anschriften mitzuteilen. Im Interesse der Wahrheitsfindung kann das Gericht allerdings über Veranlassung des Ehebandverteidigers oder des Vorsitzenden des Richtersenates von Amts wegen zusätzliche Beweise erheben.

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