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Inhalt:

Wird der geschiedene Ehegatte beteiligt?

Da beide Ehegatten in der Kirche Rechtsschutz genießen, wird der nichtklagende Partner über das angestrengte Ehenichtigkeitsverfahren informiert. Er hat die gleichen Rechte wie der/die Kläger/in, d. h. er wird gerichtlich gehört, er kann Beweisanträge stellen und er erhält Einsicht in die Prozessakten.

 

Sollte die nichtklagende Partei eine Mitwirkung an dem Verfahren ablehnen, verhindert sie dessen Fortgang grundsätzlich nicht. Es kommt allerdings häufig vor, dass der Beweis ohne die Angaben des nichtklagenden Ehegatten nicht zu führen ist, vor allem wenn es auch sonst an ausreichenden Zeugenaussagen mangelt.

 

Wer einen Ehenichtigkeitsprozess anstrengen will, sollte daher seinen (zivil) geschiedenen Ehegatten in allgemeiner Form darüber informieren und ihn zur Mitwirkung an dem Verfahren zu bewegen suchen. In jedem Fall wird der nichtklagende Teil weiterhin über die wichtigsten Momente des Prozessverlaufes informiert, über seine Rechte belehrt und erhält am Ende den Urteilsentscheid mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

 

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