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Wann ist das Verfahren abgeschlossen?

Wird in erster Instanz die Ungültigkeit der Ehe festgestellt und dagegen keine Berufung eingebracht, so wird nach Ablauf der Berufungsfrist die Anwendbarkeit des Urteils per Dekret festgestellt.

Damit ist das Verfahren abgeschlossen und die Ungültigkeit der Ehe wird in den Taufbüchern eingetragen.

 

Beide Ehepartner sind somit berechtigt, eine (neue) kirchliche Ehe zu schließen.

 

Wenn eine Partei gegen das Ersturteil begründete Einwände vorzubringen hat, kann sie Berufung (an das Gericht zweiter Instanz) einlegen. Das Berufungsgericht für die Diözese Linz ist das Metropolitangericht der Erzdiözese Wien.

 

Ist Rom mit diesen Verfahren befasst ?

 

Entgegen einem verbreiteten Missverständnis muss ein Ehenichtigkeitsverfahren nicht in Rom bzw. vom Papst entschieden werden. Nur bei Berufung gegen ein Urteil erster oder zweiter Instanz kann auch das Gericht der Römischen Rota angerufen werden (wodurch aber u.a. hohe Übersetzungkosten entstehen).

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