Erdgräber sind Grabanlagen, wo der Sarg oder die Urne der Verstorbenen direkt in die Erde versenkt werden. Sie werden als Einzelgräber angeboten, wo die erste Person in der Form eines Tiefgrabes bestattet werden kann und bis zum Ende der Verwesungszeit von 10 Jahren ruht. Es besteht aber noch die Möglichkeit der Bestattung eines zweiten Sarges als Normalgrab, wo bereits beigesetzte Verstorbene im "im Tiefgrab" unberührt bleiben. Dann kann aber erst nach Ablauf der 10-jährigen Verwesungsfrist der letzten Beisetzung wieder eine neue Sargbestattung erfolgen.
Familiengräber (auch Doppelgrab bezeichnet) haben die doppelte Größe. Demnach können also 2-4 Personen in derselben Grabanlage mit Sarg bestattet werden. Nach der gesetzlichen Verwesungsfrist von mindestens 10 Jahren können die Plätze wieder neu belegt werden.
Gruftanlagen sind gemauerte Räume unter der Erde, welche je nach Größe für mehrere Särge und Urnen Platz haben. Dort sind sowhohl Sarg- und Urnenbeisetzungen möglich. Die Platzfrage ist jeweils mit dem Bestatter zu klären. Nur dieser darf Änderungen in der Anordnung der Särge vornehmen. Gegebenenfalls kann er auch beauftragt werden, die Gebeine aus schon vor längerer Zeit beigesetzten Verstorbenen in Form einer Exhumierung in einen gemeinsamen Sarg neu beizusetzen So entsteht Platz in einer voll belegten Gruft.
Bereits vorhandene Urnengräber können natürlich weiter zur Beisetzung von weiteren Urnen genutz werden. Die Möglichkeit ist aber immer auf die jeweilige Größe beschränkt. Wenn eine Urnenanlage voll belegt ist, bleibt den Nutzer/innen die Möglichkeit offen, vorher beigesetzte Urnen in einem vorhandenen oder neu erworbenen Erdgrab beizusetzen. Diese ist gesetztlich so geregelt, dass es sowohl die Mitwirkung des Bestatters als auch des Totengräbers braucht. Alle Veränderungen müssen mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. Die gestzlich erlaubten Möglichkeiten kann Ihnen der Bestatter darlegen.