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Inhalt:
Di. 22.09.26

Gruftanlagen

Gruftanlagen sind gemauerte Räume unter der Erde, welche je nach Größe für mehrere Särge und Urnen Platz haben. Dort sind sowhohl Sarg- und Urnenbeisetzungen möglich. Die Platzfrage ist jeweils mit dem Bestatter zu klären. Nur dieser darf Änderungen in der Anordnung der Särge vornehmen. Gegebenenfalls kann er auch beauftragt werden, die Gebeine aus schon vor längerer Zeit beigesetzten Verstorbenen in Form einer Exhumierung in einen gemeinsamen Sarg neu beizusetzen So entsteht Platz in einer voll belegten Gruft.

Instandhaltung und Haftung

 

BesitzerInnen einer Familiengruft haben diese entwerde selber errichtet oder von jemand anderen übernommen. Sie sind dafür verantwortlich, dass sie auch regelmäßig für den bautechnischen Zustand sorgen und alffällige Schäden auf eigene Kosten beheben. Sie haften auch für Gefahren durch nicht mehr intakte Anlagen. 

 

Räumung einer aufgelassenen Gruft

 

Wenn Besitzer/innen einer Gruft diese aufgeben, sind sie für eine entsprechende Räumung als Exhumierung zuständig. Die sterblichen Überreste können in einem gewöhnlichen Erdgrab bestattet werden. Nach 10 Jahren Verwesungsfrist, kann auch dieses Grab wieder ordnungsgemäß aufgelassen werden. 

 

Weitergabe einer Familiengruft

 

Grabnutzer einer Gruftanlage können diese an frei neue NutzerInnen weitergeben. Allerdings immer in Zustimmung mit der Friedhofsverwaltung. Zur Gültigkeit der Übergabe müssen sich diese dann entsprechend als neue NutzerInnen registrieren lassen. Früheren NutzerInnen bleibt es überlassen, von ÜbernehmerInnen eine Ablöse zu verlangen. Auch der verbleib der bereits beigesetzten Särge muss zwischen früheren und neuen NutzerInnen vereinbart werden. Dabei geht es besonders um die Kosten bei der Notwendigkeit einer vorherigen Exhumierung als Voraussetzung neuer Beisetzungen. Neue Nutzungsberechtigte übernehmen mit der Übernahme einer Gruft alle Pflichten von VornutzerInnen.

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