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Inhalt:

Nutzung verlängern - Grab auflösen

Die Gebühren werden alle 5 Jahre vorgeschrieben und sind nicht dauerhaft entrichtbar. Alle GrabnutzerInnen werden von der Friedhofsverwaltung dazu schriftlich mit der Vorschreibung aufgefordert. Wenn nach nicht Einhebbarkeit der Gebühren für Verlängerung der Nutzungsgebühr (nach mehreren Mahnungen und Nichtbezahlung) keine Reaktion von Seiten der Grabnutzer erfolgt, verliert man das Nutzungsrecht und somit auch die Grabstätte. Daher bitten wir Sie, uns auch eine Adressänderung bekannt zu geben. Dringend nötig ist das bei Grabnutzern ausserhalb unserer Gemeinde. Da besteht auch von Grabnutzern eine gewisse Bring-Verantortung.

 

Bei einer Grabauflösung bleibt die Grabanlage im Eigentum der NutzerInnen. somit sind sie auch verpflichtet, diese wieder abzubaufen und selber zu entsorgen. In der Regel übernimmt die sachgemäße Abtragung ein Steinmetz Fachbetrieb. Nach Rücksprache mit der Pfarre kann dies auch privat vorgenommen werden. 

 

Wird der sachgemäße Abbau nicht vorgenommen, werden die NutzerInnen nochmals dazu aufgefordert. Bei Unterlassung wird ein Steinmetz Betrieb von seiten der Friedhofsverwaltung beauftragt und die Kosten werden den früheren NutzerInnen mit allen angefallenen Mehrkosten vorgeschrieben. 
 

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