(1) Die nutzungsberechtigten Personen können Familiengräber mit einer Einfassung aus Stein versehen. Grabeinfassungen aus Beton (ausgenommen eingefärbt als Kunstwerk), Kunststoff und ähnlichen Materialien sind unstatthaft. Die endgültige Einfassung darf nicht höher sein als 20 cm. Eisengitter, Holzzäune, gänzliche oder teilweise Abdeckungen des Grabhügels sind, ausgenommen bei Grüften, unzulässig. Die Einfassung und das Grabdenkmal müssen sich innerhalb der im Art. VII Abs. 1 und 2 bezeichneten Maße befinden. Die Friedhofverwaltung kann aber bei Grabeinfassungen ein anderes Höchstmaß festlegen, wenn dies z. B. auf Grund der engen Zugänge in den Gräberreihen notwendig erscheint. Untersagt ist das Anbringen von Geräten jeder Art im Bereich des Grabmales, die das Abspielen von Bild- und Tondokumenten gestatten.
(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Friedhofverwaltung die Verwendung von Natursteinplatten zur Abdeckung von Gräbern genehmigen. Von der zur Verfügung stehenden Nutzungsfläche dürfen jedoch maximal 50% abgedeckt werden. Die restliche Fläche ist zu bepflanzen. Die Gräber dürfen nicht wasser- und luftdicht mit Folien, Kunststoff, Teerpappe oder ähnlichem Material überdeckt werden, da dadurch eine Verlängerung der Ruhefrist (Verwesungsdauer) eintritt.
(3) Jede Aufstellung und Wiederaufstellung eines Grabdenkmales, ausgenommen gewöhnliche Holzkreuze, ist an die schriftliche Zustimmung der Friedhofverwaltung gebunden. Bei dieser ist von der nutzungsberechtigten Person oder von dem mit der Errichtung betrauten Steinmetzbetrieb unter Vorlage eines auch die Nachbargräber darstellenden Aufrisses im Maßstab 1:20 sowie eine Situationsskizze 1:50, die nach Möglichkeit die Nachbargräber und den anschließenden Weg beinhaltet, um Zustimmung anzusuchen. Bei Vorlage der Pläne für die Grabumfassung ist jedenfalls der genaue Abstand zu den seitlichen Nachbargräbern anzugeben. Bei der Wiederaufstellung eines Grabdenkmales genügt eine einfache Skizze mit Angabe der Außenmaße der Grabstelle und des Abstandes zu den Nachbargräbern.
(4) Die Friedhofverwaltung ist verpflichtet, über die eingelangten Gesuche innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ansonsten gilt das Gesuch als genehmigt. Die Änderung eines bestehenden Grabdenkmales unterliegt den gleichen Vorschriften wie die erstmalige Errichtung. Als Änderung sind auch Ergänzungen der Inschrift anzusehen, soweit sie über die bloße Beisetzung von Namen und Daten der Bestatteten hinausgehen. Mit dem Aufstellen, Abtragen und Renovieren von Denkmälern dürfen nur befugte Gewerbetreibende beauftragt werden
(5) In wichtigen Fällen, die durch die Friedhofordnung nicht geregelt sind oder die von der Friedhofverwaltung nicht entschieden werden können, insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Ausgestaltung von Grabdenkmälern, ist die Zustimmung des Bauausschusses der Diözese Linz einzuholen. Dieser hat binnen drei Monaten ab Eingang des Antrages bei der Finanzkammer der Diözese Linz eine Entscheidung zu treffen. Bei Fristüberschreitung gilt das Ansuchen als genehmigt.
(6) Steinmetze und andere Handwerker haben der Friedhofverwaltung unmittelbar bevorstehende Arbeiten im Friedhofbereich zu melden. Vor deren Inangriffnahme haben sie sich zu überzeugen, ob insbesondere die Errichtung, Wiedererrichtung oder Umgestaltung von Grabdenkmälern von der Friedhofverwaltung genehmigt worden ist. Insbesondere haben sie vor der Aufstellung eines Grabdenkmales samt Einfassung die vorgegebenen Maße und den genauen Aufstellungsort der Grabeinfassung bei der Friedhofverwaltung zu erheben. Bei wiederholten Verstößen gegen die Friedhofordnung kann nach vorheriger schriftlicher Abmahnung und bei neuerlicher Missachtung der Friedhofordnung die weitere Tätigkeit am Friedhof untersagt werden.
(7) Abfälle und Erde, die bei Aufstellung von Grabdenkmälern übrigbleiben, hat der
Steinmetzbetrieb mitzunehmen und selbst zu entsorgen.
(8) Wird ohne Zustimmung der Friedhofverwaltung ein Grabdenkmal aufgestellt oder überragen neu errichtete Aufbauten bei Grüften und Epitaphien die Friedhofmauer, so ist die Friedhofverwaltung berechtigt, das Denkmal auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten abzutragen und in Verwahrung zu nehmen. Art. XIII Abs. 7 gilt sinngemäß.
(9) Die Friedhofverwaltung hat bei der Entscheidung über die Aufstellung eines Grabdenkmales die von der kirchlichen Aufsichtsbehörde gegebenenfalls erlassenen Richtlinien über die Ausgestaltung der Friedhöfe und Grabdenkmäler zu beachten und die Parteien entsprechend anzuleiten.
(10) Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen am Grabe bleiben Eigentum der Grabnutzungsberechtigten, solange nicht der Verfall nach Art. XIII dieser Friedhofordnung eintritt.
(11) Bäume und Sträucher dürfen nur von der Friedhofverwaltung in die freien Zwischenräume und bei den Wegen gepflanzt werden, von den Nutzungsberechtigten aber lediglich in die zustehende Grabfläche (Art. VII Abs. 1 und 2). Diese dürfen seitlich nicht überragt werden. Gewächse auf den Gräbern dürfen eine Höhe von maximal 2 m nicht übersteigen. Werden diese von den Grabnutzungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung nicht eingekürzt, ist die Friedhofverwaltung berechtigt, diese Gewächse auf 2 m Höhe zu kürzen. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht dadurch nicht.
(12) Um die notwendigen Grabungsarbeiten durchführen zu können, kann der Totengräber hinderliche Bäume und Sträucher bei den Nachbargräbern zurückschneiden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Kostenersatz an die Friedhofverwaltung geltend gemacht werden kann. Zur Ablagerung des Erdaushubes kann vorübergehend eine Lagermöglichkeit über dem Nachbargrab ohne Verständigung des betroffenen Nutzungsberechtigten errichtet werden. Es besteht daraus kein Anspruch auf Kostenersatz für beschädigte Blumen und Gewächse. Bei Bedarf kann im Zuge von Grabungs- oder Exhumierungarbeiten
ein Teilbereich des Friedhofes abgesperrt werden (z.B. mit Warnbändern).
(13) Die von der Friedhofverwaltung genehmigten Grabdenkmäler sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks folgend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Grabaufbauten (Grabsteine) sind mit zwei Sicherungsdornen in ausreichender Stärke und Länge aus Nirosta im Fundament zu verankern.
(14) Die Friedhofverwaltung kann aber auch selbst Fundamente für Grabdenkmäler . insbesondere bei Neuanlage eines Gräberfeldes . errichten und die Kosten hiefür anteilig den grabberechtigten Personen zur Bezahlung vorschreiben. Grabsteine müssen zur Grabgröße in einem angemessenen Verhältnis stehen und dürfen das ortsübliche Maß nicht übersteigen. Die Breite der Grabeinfassung darf 20 cm nicht übersteigen. Die Grabsteine müssen wenigstens 10 cm stark sein. Allfällige diesbezügliche ÖNormen und sonstige baurechtliche Vorschriften sind einzuhalten.
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