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Aktuelle Corona-Informationen zu Veranstaltungen außerhalb der Gottesdienste

Am Freitag, 11. Februar 2022 ist die 4. Novelle zur 4. Covid-19 Maßnahmenverordnung herausgekommen.

Ordinariatskanzler Christoph Lauermann hat wieder versucht, die wichtigsten Punkte auch im Hinblick auf die Pfarrarbeit zusammenzufassen.

 

Bei den Veranstaltungen ist nun keine Personenobergrenze mehr vorgesehen. Weiterhin gilt für die Teilnehmenden bis 18. Februar die 2G Pflicht, die voraussichtlich ab 19. Februar von einer 3G Pflicht abgelöst werden wird. Es muss aus Präventionsgründen auch weiterhin eine FFP2 Maske getragen werden. Ab 50 Personen müssen die Veranstaltungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden, ab 250 Personen bedürfen sie einer Bewilligung durch diese Behörden. Ab 50 Personen braucht es auch ein Covid-19 Präventionskonzept bzw. eine/n Präventionsbeauftragten. Speisen und Getränke dürfen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen unbeschränkt, bei allen anderen Veranstaltungen aber nur ausgegeben werden, wenn max. 50 Personen daran teilnehmen. Speisen und Getränke können an Sitzplätzen konsumiert werden, wobei bei der Ausschank/Bar selbst niemand sitzen darf. Es gelten die Regeln für die Gastronomie.

 

Nicht nur Vorträge und Aufführungen mit fix zugewiesenen Sitzplätzen sondern auch verschiedene andere Zusammenkünfte (Runden, Workshops, etc.) können jetzt wieder einfacher stattfinden. Auch kleinere Pfarrcafes (bis 50 Personen) sind dadurch wieder unkompliziert möglich.

 

 

Quelle: Kommunikationsbüro, 15.2.2022

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