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Benützung des Diözesanarchivs

Das Diözesanarchiv ist die zentrale Anlaufstelle für kirchen- bzw. diözesangeschichtliche Recherchen und steht über den kirchlichen Bedarf hinaus allen Interessierten für die Forschung (auch orts- und landeskundlicher Belange) zur Verfügung. Bei der Abfassung pfarrgeschichtlicher Beiträge für Heimatbücher, wissenschaftlicher Prüfungsarbeiten und im Rahmen von Ausstellungsprojekten wird eine eingehende quellenmäßige Betreuung geboten. Eine Handbibliothek eröffnet den Zugang zur Literatur über die Geschichte der Pfarren sowie über den kirchlichen Archiv- und Matrikenbestand im Diözesangebiet.
Führungen durch das Archiv sind nach Voranmeldung möglich.

Öffnungszeiten:
Mo - Fr      8.00-12.00
Mo u.Do  14.00-16.00
(während der Ferialzeiten nur mit Voranmeldung)

Aushebezeiten:
8.30, 10.30
14.30

  • Die Benützung der aufbereiteten Archivalien ist unentgeltlich und in der "Rahmenordnung für die Benützung von Diözesanarchiven" geregelt.

  • Information, kompetente Beratung sowie die Benützung der Dokumente erfolgt im Lesesaal.

  • Die Aktensperre beträgt grundsätzlich 50 Jahre. Die Einsicht in Personenstandsdaten erfolgt nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes 1983 und der kirchlichen Vorschriften.

  • Der/Die Benützer/in verpflichtet sich, die gesetzlichen und kirchlichen Schutzbestimmungen einzuhalten.

Archiv-Ordnung für Benützer/Innen

1. Der Benützer/Die Benützerin ist angehalten, bei erstmaliger Vorsprache seine Identität nachzuweisen und die Bestimmungen der Archiv-Ordnung durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.

2. Der Benützer hat seine Forschungsziele dem/der Diözesanarchivar/in möglichst genau bekannt zu geben; der Archivar kann nur beraten, die Bearbeitung der Archivalien hat der Benützer selbst zu leisten. Die notwendigen Vorkenntnisse (Schriftkunde, Sprache) werden vorausgesetzt.

3. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Bestände ist ausnahmslos im Lesesaal unter Aufsicht eines Bediensteten gegeben. Ein Betreten der Speicherräume ist nicht gestattet.

4. Es werden nur geordnete und nicht schadhafte Archivalienbestände ausgegeben, die nicht unter die Archivsperre (= 50 Jahre nach Aktenschluss bzw. bei Personalia 50 Jahre nach dem Tod) oder unter sonstige Schutzbestimmungen fallen.

5. Der Benützer verpflichtet sich, die vorgelegten Archivalien mit größter Schonung zu behandeln, in der vorhandenen Ordnung zu belassen und bei Rückgabe wieder ordnungsgemäß in die beschrifteten Schachteln bzw. Mappen einzureihen. Es ist streng untersagt, Vermerke etc. anzubringen, Archivalien als Schreibunterlage zu benützen und geöffnete Archivalien oder Bücher aufeinander zu legen.

6. Die Anfertigung von Fotokopien ist nur mit Genehmigung in beschränktem Ausmaß möglich, sofern der Erhaltungszustand der Archivalien dies zulässt. (Kopierkosten Format DIN A4  € 0,25; DIN A3 € 0,50). Fotokopien von Urkunden und Akten mit Siegelabdrücken sowie aus gebundenen Handschriften sind ausnahmslos verboten; dies gilt auch für Archivalien, die nur mit Sondergenehmigung benützt werden dürfen.

7. Die Vorlage der Archivalien erfolgt zu den angeführten Aushebezeiten. Die entsprechende Bestellung ist mittels Anforderungsschein vorzunehmen. Die Anzahl der gleichzeitig auszugebenden Archivalieneinheiten ist auf 4 Stück beschränkt. Der Einsatz von elektronischen Datenerfassungsgeräten im Lesesaal ist nach Vereinbarung möglich.
Beim Verlassen des Arbeitsraumes hat der Benützer den Abbruch seiner Arbeit bekannt zu geben. Unterbricht der Benützer die Arbeit, so hat er dies mit Angabe einer Reservierungsfrist mitzuteilen.

8. Bei Veröffentlichungen ist jeder Benützer verpflichtet, die aus den Beständen des Archivs verwendeten Archivalien zu zitieren (Bezeichnung: Diözesanarchiv Linz, Bestand, Schachtel, Faszikel). Editionen und Reproduktionen von Archivgut sind genehmigungspflichtig. Bei Veröffentlichung oder Vervielfältigung von Forschungsergebnissen, die aus Beständen des Archivs gewonnen werden, ist dem Diözesanarchiv unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar zu übermitteln. Dies gilt auch für ungedruckte Diplomarbeiten und Dissertationen.

9. Der/Die Unterzeichnete erklärt, die einschlägigen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, Datenschutzgesetzes (DSG) und Urheberrechtes zu kennen, und verpflichtet sich ausdrücklich mit seiner Unterschrift, bei der Publikation von Forschungsergebnissen, die auf den zur Einsicht vorgelegten Materialien basieren, das DSG zu beachten und keine geschützten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen hat der/die Benützer/in selbst zu vertreten.

10.Verstöße gegen die Benützerordnung können die sofortige Ausschließung von der weiteren Benützung zur Folge haben.

Die Benützerordnung wurde mit 1. 1.1998 in Kraft gesetzt (Linzer Diözesanblatt 2. 4. 1998).

 
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