1. Der Benützer/Die Benützerin
ist angehalten, bei erstmaliger Vorsprache seine Identität nachzuweisen und die
Bestimmungen der Archiv-Ordnung durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.
2. Der Benützer hat seine Forschungsziele
dem/der Diözesanarchivar/in möglichst genau bekannt zu geben; der Archivar kann nur beraten, die
Bearbeitung der Archivalien hat der Benützer selbst zu leisten. Die notwendigen
Vorkenntnisse (Schriftkunde, Sprache) werden vorausgesetzt.
3. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die
Bestände ist ausnahmslos im Lesesaal unter Aufsicht eines Bediensteten gegeben. Ein
Betreten der Speicherräume ist nicht gestattet.
4. Es werden nur geordnete und nicht schadhafte
Archivalienbestände ausgegeben, die nicht unter die Archivsperre (= 50 Jahre nach
Aktenschluss bzw. bei Personalia 50 Jahre nach dem Tod) oder unter sonstige
Schutzbestimmungen fallen.
5. Der Benützer verpflichtet sich, die
vorgelegten Archivalien mit größter Schonung zu behandeln, in der vorhandenen
Ordnung zu belassen und bei Rückgabe wieder ordnungsgemäß in die beschrifteten
Schachteln bzw. Mappen einzureihen. Es ist streng untersagt, Vermerke etc. anzubringen,
Archivalien als Schreibunterlage zu benützen und geöffnete Archivalien oder Bücher
aufeinander zu legen.
6. Die Anfertigung von Fotokopien ist nur
mit Genehmigung in beschränktem Ausmaß möglich, sofern der Erhaltungszustand der
Archivalien dies zulässt. (Kopierkosten Format DIN A4 0,25; DIN A3
0,50). Fotokopien von Urkunden und Akten mit Siegelabdrücken sowie aus gebundenen
Handschriften sind ausnahmslos verboten; dies gilt auch für Archivalien, die nur mit
Sondergenehmigung benützt werden dürfen.
7. Die Vorlage der Archivalien erfolgt zu den
angeführten Aushebezeiten. Die entsprechende Bestellung ist mittels
Anforderungsschein vorzunehmen. Die Anzahl der gleichzeitig auszugebenden
Archivalieneinheiten ist auf 4 Stück beschränkt. Der Einsatz von elektronischen
Datenerfassungsgeräten im Lesesaal ist nach Vereinbarung möglich.
Beim Verlassen des Arbeitsraumes hat der Benützer den Abbruch seiner Arbeit
bekannt zu geben. Unterbricht der Benützer die Arbeit, so hat er dies mit Angabe einer
Reservierungsfrist mitzuteilen.
8. Bei Veröffentlichungen ist jeder Benützer
verpflichtet, die aus den Beständen des Archivs verwendeten Archivalien zu zitieren
(Bezeichnung: Diözesanarchiv Linz, Bestand, Schachtel, Faszikel). Editionen
und Reproduktionen von Archivgut sind genehmigungspflichtig. Bei Veröffentlichung
oder Vervielfältigung von Forschungsergebnissen, die aus Beständen des Archivs gewonnen
werden, ist dem Diözesanarchiv unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar zu
übermitteln. Dies gilt auch für ungedruckte Diplomarbeiten und Dissertationen.
9. Der/Die Unterzeichnete erklärt, die
einschlägigen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, Datenschutzgesetzes
(DSG) und Urheberrechtes zu kennen, und verpflichtet sich ausdrücklich mit seiner
Unterschrift, bei der Publikation von Forschungsergebnissen, die auf den zur Einsicht
vorgelegten Materialien basieren, das DSG zu beachten und keine geschützten
personenbezogenen Daten zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen hat der/die Benützer/in
selbst zu vertreten.
10.Verstöße gegen die Benützerordnung können
die sofortige Ausschließung von der weiteren Benützung zur Folge haben.
Die Benützerordnung wurde mit 1. 1.1998 in Kraft gesetzt (Linzer
Diözesanblatt 2. 4. 1998).