Friedhof St. Marien
Friedhof
Leichenhalle
Die Leichenhalle neben dem Friedhof bietet ausreichend Platz sich von den Verstorbenen zu verabschieden.
Gedenkstätte für Ungeborene
Seit 2015 gibt es eine Gedenkstätte für Sternenkinder. Diese Gedenkstätte gibt die Möglichkeit auch der ungeborenen Kinder zu gedenken.
Judengrab
Ende des 2. Weltkrieges kamen in St. Marien 31 Häftlingen aus dem KZ Mauthausen bei ihrem Todesmarsch zu Tode. In der Pfarrchronik zum 19. April 1945 ist unter anderem folgendes festgehalten:
„Am 19. April wurde ein großer Zug ungarischer Juden von Mauthausen hier durchgetrieben. Die meisten sind infolge Erschöpfung auf dem Weg liegen geblieben.
Im Pfarrgebiet allein wurden 31 erschlagen oder erschossen, wenn sie nicht mehr weiter konnten oder Rapsgras abrissen, um es zu essen. Sie wurden wie verendete Tiere auf Bauernwagen geladen und zum Friedhof geführt. ... Manchem schaute das Gras noch aus dem Mund oder war der Schädel zertrümmert. Dieses schändliche Vorgehen hat eine tief gehende Empörung der Bevölkerung hervorgerufen. Wir bekamen einen kleinen Teil von all den Scheußlichkeiten der Verbrecherpartei zu sehen, die vorgab, das deutsche Volk an die Spitze der Kulturwelt zu setzen ...“
Friedhofsordnung
Auszug und Ergänzung der Diözesanen Friedhofsordnung für den kirchlichen Friedhof der Pfarre St. Marien
Verhalten im Friedhof:
- Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes nicht entspricht.
- Insbesondere ist untersagt:
- das Mitnehmen von Tieren, Rauchen, Lärmen, Herumlaufen oder Spielen;
- das Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen, ausgenommen Behindertenfahrzeuge und motorisierte Arbeitsbehelfe für unbedingt notwendige Arbeiten;
- das Feilbieten von Waren, das Anbieten gewerblicher Dienste und das Sammeln von Spenden.
- Als Service wird die Entnahme von Kies zur Verschönerung der Grabstätten angeboten. Bitte bezahlen Sie den dafür vorgesehenen Betrag, da dieser Service sonst eingestellt werden müsste.
Beerdigungsrecht:
- Auf die Bestattung auf dem Friedhof haben alle im Pfarrgebiet wohnhaft gewesenen Verstorbenen ein Anrecht. Platzwünsche können nur im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt werden.
- Die Beerdigung von Personen, die außerhalb des Pfarrgebietes wohnhaft waren, kann von der Friedhofsverwaltung ohne Angabe von Gründen verweigert werden, es sei denn
- dass diese als Angehörige ein Recht auf Beisetzung in einem Familiengrab besaßen.
- die Verlegung ihres Wohnsitzes nur durch die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim verursacht worden war.
- dass Angehörige, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Pfarrgebiet haben, ein Nutzungsrecht an einem Grab erwerben.
Errichtung und Instandhaltung der Grabstätte:
- Die Aufstellung oder jede Veränderung eines Grabdenkmales ist an die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung gebunden
- Bei der Errichtung von Grabstätten ist auf die Einhaltung der Abstände zu den Nachbargräbern zu achten. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, die Korrektur von nicht ordnungsgemäß errichteten Grabstätten zu Lasten des Grabberechtigten zu veranlassen.
- Die einzelnen Grabstätten sind mit allem Zubehör von den Grabberechtigten dauernd in ordentlichem Zustand zu halten.
- Bei Epitaphien (Wandgräbern)ist außerdem der gesamte zur Grabstätte gehörende Teil der Friedhofsmauer (Innen- und Außenseite) vom Grabberechtigten instand zu halten.
- Die Friedhofsverwaltung kann die Verwendung von Natursteinplatten zur Abdeckung von Gräbern genehmigen. Von der zur Verfügung stehenden Nutzungsfläche dürfen jedoch maximal 60% abgedeckt werden. (ausgenommen Urnengräber) Die restliche Fläche ist zu bepflanzen oder zu bekiesen. Die Gräber dürfen nicht wasser- und luftdicht mit Folien, Kunststoff oder ähnlichem Material überdeckt werden, da dadurch eine Verlängerung der Ruhefrist (Verwesungsdauer) eintritt
- Die Grabberechtigten haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales entstehen. Sie sind auch verpflichtet sich jährlich (vorrangig nach der Frostperiode) über die Standfestigkeit der Grabdenkmäler zu überzeugen oder diese überprüfen zu lassen.
- Die Friedhofsverwaltung ist befugt, den Benützern nicht ordentlich erhaltener oder geschmückter Gräber nach vorhergehender einmaliger schriftlicher Ermahnung das Grabrecht zu entziehen. Die Grabstätte ist in Folge vom Grabberechtigten einzuebnen.
Nutzungsrecht und Nutzungsdauer:
- Neue Grabstätten werden grundsätzlich auf eine Dauer von 15 Jahre vergeben.
- Gräber können durch Bezahlung der Nachlösegebühr auf weitere fünf Jahre gesichert werden.
- Das Grabrecht erlischt, wenn die Nachlöse nicht spätestens 14 Tage nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, bereits fällige Nachlösegebühren einzumahnen.
- Grabdenkmäler (Grabsteine, Kreuze, Umrahmungen, usw.) von abgelaufenen oder verfallenen Gräbern stehen im Eigentum der Angehörigen und sind von diesen zu entfernen.
- Sechs Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Einebnung der Grabstätte ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Abräumung des Grabes zu Lasten der Angehörigen zu veranlassen.
- Verwahrloste Gräber können auch vor Ablauf der Verwesungsdauer eingeebnet werden.
Ausmaß der Grabstellen (Außenmaße):
- Einfaches Reihengrab: 180 cm x 80 cm
- Doppeltes Reihengrab: 180 cm x 180 cm
- Wandgräber: siehe Bestand
- Urnengräber: 90 cm x 80 cm
1. Urnen können im Urnengräberfeld rechts vom Haupteingang oder in einem bestehenden Reihen- oder Wandgrab beigesetzt werden.
2. Nur biologisch abbaubare Urnen dürfen verwendet werden.
3. Das Einbringen von Behältnissen in denen Urnen beigesetzt werden können ist im gesamten Friedhof nicht gestattet. Dies gilt auch für Behältnisse die in Erdgräber versenkt werden.
Abfallentsorgung:
- Das Ablagern von Abfällen ist mit Ausnahme auf den dafür vorgesehenen Plätzen im gesamten Friedhof nicht gestattet.
- Zur Ablagerung von organischen Abfällen steht ein entsprechender, abgegrenzter Platz zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass verrottbare Abfälle von sonstigen Gegenständen (Töpfe, Schleifen, Draht, Steckschwämme, usw.) zu trennen sind.
- Die Entsorgung von Kränzen und Buketts auf dem Kompostplatz des Friedhofes ist nur nach Entrichtung einer Entsorgungsgebühr gestattet.
Grabgebühren:
Die Grabgebühren werden vom FA-Finanzen der Pfarre St. Marien beschlossen und liegen als Gräbergebührenordnung im Pfarramt auf.
Inkrafttreten:
Gemäß Beschluss des Finanzausschusses der Pfarre St. Marien vom 12.03.2014 tritt die Friedhofsordnung am 01.04.2014 in Kraft.
Die Diözesane Friedhofsordnung ist Grundlage dieser Auszüge.
Sie ist in der vollständigen Ausfertigung im Pfarramt St. Marien einsehbar.
Der Fachausschuss für Finanzen hat in der Sitzung am 20. Juli 2020 die Anhebung der Grabgebühren beschlossen, gültig ab 1. Jänner 2021.
Es gelten folgende Grabgebühren:
| Einzelgrab | € 18 / Jahr |
| Doppelgrab | € 36 / Jahr |
| Wandgrab | € 25 / Jahr |
| Wandgrab 2fach | € 50 / Jahr |
| Wandgrab 3fach | € 75 / Jahr |
Es wird bei der Neuvergabe einer Nutzungsberechtigung für ein Grab am Friedhof St. Marien eine Grundgebühr von € 100 verrechnet. Müll und Wasser sind inkludiert.
Die jährliche Nutzungsgebühr wird immer für 5 Jahre und bei einem Todesfall für 15 Jahre im Voraus in Rechnung gestellt.
