Auszug aus der diözesanen Friedhofsordnung
Auszug aus der diözesanen Friedhofsordnung
der röm.-kath. Pfarrkirche Pregarten
Sehr geehrte Grab-Nutzungsberechtigte!
Durch die Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr haben Sie das Nutzungsrecht an einem Grab erworben. Im Interesse aller, die Gräber auf unserem Friedhof betreuen und besuchen, ist eine verbindliche Regelung der Rechtsverhältnisse notwenig. In der Diözesanen Friedhofordnung, der Nutzungsgebührenordnung und den Richtlinien über Natur- und Umweltschutz am Friedhof, über Friedhof- und Grabpflege sowie Grabgestaltung ist diese schriftlich niedergelegt. Diese liegen in der Pfarrkanzlei bzw. in der Friedhofverwaltung zur freien Einsichtnahme auf. Mit diesem Schreiben soll nur auf die wichtigsten Punkte hingewiesen werden, die Sie in Ihrem eigenen Interesse zum guten Miteinander am besonderen Ort einhalten sollten.
- Die Einteilung des Gräberfeldes und die Grabvergabe obliegen der Friedhofverwaltung. Diese hat auch das genaue Ausmaß der Gräber, der Grababstände und der Wege festgelegt. Diese Maße sind daher insbesondere bei der Errichtung von Grabeinfassungen und Grabdenkmälern zu beachten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Friedhofverwaltung.
- Die Grabeinfassung aus Stein (Beton, Kunststoff und ähnliche Materialen sind nicht gestattet) kann in einer Höhe zwischen 15cm und 20 cm ausgeführt werden.
- Die Weitergabe des Nutzungsrechtes an einem Grab unter Lebenden ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofverwaltung möglich. Ohne diese ist die Übertragung rechtsunwirksam.
- Die nutzungsberechtigte Person hat das alleinige Verfügungsrecht über das Grab, dessen Belegung, Bepflanzung und das Grabdenkmal. Grabbesuchern ist aber natürlich das Hinstellen von Blumen, Gebinden und Kerzen zu gestatten. Nutzungsrechte sind unteilbar und können daher jeweils nur von einer Person ausgeübt werden.
- Verstirbt die nutzungsberechtigte Person, so gilt die rechtliche Vermutung, dass das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge an die Hinterbliebenen übergeht: a) den überlebenden Ehegatten / die überlebende Ehegattin oder den eingetragenen Partner / die eingetragene Partnerin, sofern die Ehe nicht rechtmäßig zivilrechtlich geschieden bzw. die eingetragene Partnerschaft aufgehoben wurde, b) die Kinder der nutzungsberechtigten Person in der Reihenfolge des Lebensalters, c) die Person, welche die Bestattung der bisher nutzungsberechtigen Person veranlasst.
- Die Gräber sollen durch den wechselnden Blumenschmuck und die Bepflanzung den Lauf der Jahreszeiten in der Natur wiederspiegeln. Aus diesem Grund ist die gänzliche oder überwiegende Abdeckung der Gräber mit Steinen, Kies, Kunststoff oder ähnlichem Material laut Friedhofsordnung untersagt. Maximal die Hälfte der Graboberfläche darf mit Stein abgedeckt werden. Der Rest muss begrünt bzw. bepflanzt sein. Verwenden Sie bei der Bepflanzung möglichst einheimische und standortgemäße Pflanzen und nur kleine Sträucher. Diese dürfen nur am Grab selbst angesetzt werden und nicht seitlich hinauswachsen
- Ausgenommen sind Urnengräber. Diese dürfen mit einer Steinplatte abgedeckt werden.
- Rund um das Grab darf nur Kies verwendet werden, wie er von der Pfarrgemeinde bereitgestellt wird. Die Kiesbox steht im Außenbereich der Müllentsorgung.
Um den Kiesstreifen rund um das Grab müheloser unkrautfrei zu halten, gibt es praktische Geräte zum Ausborgen. Die Geräte finden Sie bei der Müllentsorgung. Bei den Urnengräbern darf kein Kies aufgebracht werden.
- Unkrautvertilgungsmittel (Herbizide), Pestizide und Streusalz sind aus Gründen des Umweltschutzes im gesamten Friedhofbereich ausnahmslos untersagt.
- Hunde dürfen nicht in den Friedhof mitgenommen werden!
- Bei der Abfallentsorgung beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise bei den Abfallsammelstellen.
- Wenn Sie eine Grabeinfassung und ein Grabdenkmal neu errichten oder ein vorhandenes ändern wollen, ist vor Beginn der Arbeiten unter Vorlage von Plänen die schriftliche Zustimmung der Friedhofverwaltung einzuholen.
- Bei der Gestaltung des Grabdenkmales sollte ein christliches Symbol der Auferstehung verwendet und die Gesamtanlage des Friedhofes mitberücksichtigt werden.
- Beachten Sie bitte, dass Nutzungsrechte an Gräbern unter anderem erlöschen, durch
Zeitablauf oder Unterlassung der Bezahlung der Nachlösegebühr.
Durch die Bezahlung der Nachlösegebühr – etwa durch einen Familienangehörigen – tritt keine Änderung der nutzungsberechtigten Person ein. Diese Zahlungen gelten unabhängig von der zahlenden Person als im Namen und für Rechnung der nutzungsberechtigten Person erfolgt, die in den Aufzeichnungen der Friedhofverwaltung eingetragen ist.
Letztere ist nicht verpflichtet, fällige Nachlösegebühren einzumahnen.
Die Friedhofsverwaltung ist befugt, den Benützern nicht ordentlich gepflegter Gräber oder nicht instandgesetzter Grabstätten samt Zubehör nach vorheriger Mahnung mit eingeschriebenem Brief und Setzung einer Frist von acht Wochen das Nutzungsrecht zu entziehen, ohne dass es bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eines weiteren Schriftwechsels bedarf. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Gebühren erfolgt nicht.
- Die Eigentümer sind zum gänzlichen Rückbau der Grabstätte binnen sechs Monaten verpflichtet. Wenn solche Grabstellen nicht binnen sechs Monaten nach Verfall ordnungsgemäß abgeräumt sind, gelten sämtliche bei der Grabstelle hinterlassenen oder aufgefundenen Gegenstände (Kreuze, Monumente, Grabsteine, Grabeinfassungen etc.) als derelinquiert und fallen in das Eigentum des Friedhofeigentümers, der darüber nach Belieben verfügen kann. Eine vorhergehende Aufforderung oder Erinnerung durch die Friedhofsverwaltung ist nicht erforderlich. Diese hat aber auch die Möglichkeit, ohne weiteren Schriftwechsel nach Ablauf der sechsmonatigen Verfallsfrist die Abräumung des Grabes durch Ersatzvornahme auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten durchführen zu lassen.
- Nutzungsberechtigte haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales und des zur Grabstätte gehörenden Zubehörs entstehen könnten. Sie haben den Friedhofseigentümer für alle Ersatzansprüche dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten, z.B., wenn es durch einen umfallenden Grabstein zu Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Nachbargräbern kommt. Beachten Sie daher unbedingt die Standsicherheit des Grabdenkmales. Bei Senkungen - aus welchem Grund immer - haftet nicht der Friedhofeigentümer.
- Im gesamten Friedhofbereich ist ein der Weihe und Würde des Ortes entsprechend pietätvolles Verhalten angebracht. Deswegen sind auch z.B. untersagt:
Rauchen, Umherlaufen, Spielen, Lärmen und Mitnehmen von Tieren,
Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen, (ausgenommen Behindertenfahrzeuge und Arbeitsbehelfe).
- Der Winterdienst ist von der Friedhofsverwaltung ausschließlich auf den Hauptwegen durchzuführen, nicht jedoch zwischen den einzelnen Grabreihen, ausgenommen vor einem Begräbnis der Zugang zur jeweiligen Grabstätte.
Diese Maßnahmen sind sicherlich im Interesse aller Friedhofbesucher gelegen, die das Andenken an ihre lieben Verstorbenen hochhalten wollen.
Bitte wenden Sie sich in allen Fragen und bei Auftauchen von Problemen umgehend an die Friedhofverwaltung. Diese wird bemüht sein, Ihnen die notwendigen Erläuterungen zu geben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfestellung zu leisten.
Herzlichen Dank für eine gute Kooperation!
Kontakt:
Röm. Kath. Pfarrkirche, 4230 Pregarten, Kirchenplatz 3
Tel. 07236/2223 oder 0676/87766211
www.pfarre-pregarten.at pfarre.pregarten@dioezese-linz.at
