Der Fachausschuss für Finanzen des Pfarrgemeinderates, ist ein Fachausschuss besonderer Art und hat im Sinnedes Artikels 15 Staatsgrundgesetz 1867 auf Grund des can. 537 CIC 1983 die kirchliche Vermögensverwaltung und die Baulastangelegenheiten nach vorgegebenen Bestimmungen zu besorgen.