Eine Ehe unter Getauften oder zwischen einem Getauften und einem Nichtgetauften kann vom Papst aus gerechtem Grund und auf Antrag beider Partner oder auch nur eines Partners, selbst wenn der andere nicht einverstanden ist, gelöst werden, wenn sie nicht vollzogen wurde (can. 1142 CIC; can. 1697 CIC).
Unter Nichtvollzug versteht man die Tatsache, dass während der gesamten Ehezeit zwischen den Ehegatten kein geschlechtlicher Akt stattgefunden hat.
Die Ehe von zwei Ungetauften oder eines Getauften mit einem Ungetauften (die folglich kein Sakrament ist) kann vom Papst durch eine Dispens aufgelöst werden, wenn einer der Partner eine Wiederverheiratung mit einem Getauften anstrebt. Der Antragsteller darf in diesem Fall jedoch nicht der Verursacher des Scheiterns der Ehe sein.
Die Ehe, die zwei Ungetaufte eigegangen sind, wird kraft des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens jenes Teiles, der die Taufe empfangen hat, dadurch gelöst, dass von diesem eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der nicht getaufte Partner ihn verlassen hat.