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Eheannullierung

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    Was ist eine Ehe nach katholischem Verständnis?

    Nach katholischem Verständnis ist die Ehe ein Bund, durch den Mann und Frau miteinander eine das ganze Leben umfassende Gemeinschaft begründen. Sie ist auf das Wohl der Gatten ebenso wie auf Kinder und deren Erziehung hingeordnet.

     

    Die Ehe zwischen Getauften ist in der katholischen Kirche ein Sakrament, d.h. Ehepartner geben in ihrer liebenden und bleibenden Verbundenheit Zeugnis für die unbedingte und unwiderrufliche Liebe Gottes zum Menschen. Die Kirche weiß sich hier dem Wort Christi verpflichtet: „Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen“ (Mt. 19,6; Mk 10,9). 

     

    Eine gültig geschlossene und geschlechtlich vollzogene Ehe zwischen Getauften ist daher zu Lebzeiten der Partner unauflöslich. Eine Scheidung des gültigen sakramentalen Ehebundes, wie im staatlichen Gesetz, ist daher nach katholischem Verständnis und Recht nicht möglich. 

     

    Wenn eine kirchlich geschlossene Ehe gescheitert ist, kann daher (zu Lebzeiten des Partners) auch nach einer zivilgerichtlichen Scheidung keine weitere kirchliche Ehe geschlossen werden, es sei denn, die (erste) Ehe wurde ...

    • nicht gültig geschlossen (-> Eheannullierungsverfahren) 
    • nicht (geschlechtlich) vollzogen (-> Auflösung wegen Nichtvollzug)
    • mit einem Ungetauften geschlossen (-> Auflösung zugunsten einer sakramentalen Ehe)

    In Krisensituationen bietet die Diözese Linz professionelle Beratung für Paare oder Einzelpersonen an (beziehungleben.at).

     

    Wann ist eine Ehe rechtlich ungültig?

     

    • Wenn bei der Eheschließung unberücksichtigt ein Ehehindernis vorgelegen hat.

    • Wenn bei der Eheschließung bewusste Willensmängel von einem oder beiden Partnern bestanden haben - sei es dass die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war (massive Furcht bzw. Zwang), sei es dass man eine Ehe nicht mit all den Aspekten schließen wollte, die nach Auffassung der kath. Kirche zum Wesen der Ehe unabdingbar dazugehören (Unauflöslichkeit, Treuepflicht, Bereitschaft zum Kind).
    • Wenn die Brautleute aus psychischen Gründen zur Führung einer Ehe als Lebens- und Liebesgemeinschaft unfähig sind (Eheführungsunvermögen) oder nicht über die entsprechende Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Ehe verfügten (Ehevertragsunfähigkeit); denn niemand kann sich zu etwas verpflichten, zu dem er nicht befähigt ist bzw. das er nicht hinreichend erkennen, nicht frei wollen oder in den Folgen abschätzen kann.
    • Wenn bei der Eheschließung ein gravierender Formfehler unterlaufen ist. 

    Was ist ein Eheannullierungsverfahren?

    Ein kirchliches Eheannullierungsverfahren (oder "Ehenichtigkeitsverfahren") ist ein Gerichtsverfahren am jeweiligen Diözesangericht, in dem die von einem Ehepartner beantragte Ungültigkeit der Ehe geprüft und gegebenenfalls festgestellt wird.

    Die Ungültigkeit einer Ehe muss deutlich nachgewiesen werden - z.B. durch glaubwürdige Aussagen und 'Eingeständnisse' der Parteien, durch glaubwürdige Zeugen, durch sonstige Beweismittel (Urkunden, Briefe, Tagebücher, etc.) sowie gerichtlich eingeholte Gutachten von Sachverständigen.

    Was ist NICHT Inhalt und Ziel des Eheannullierungsverfahrens?

    Der Prozess wird also nicht gegen den anderen Partner geführt, sondern richtet sich gegen die gesetzliche Vermutung, dass diese kirchlich geschlossene Ehe rechtlich gültig sei. Der nichtantragstellende Ehepartner wird daher als "aufgerufene Partei" bezeichnet und nicht als "beklagte Partei"! 

     

    Aufgabe dieses Verfahrens ist ausschließlich die Erhebung bzw. Prüfung jener Umstände und Tatsachen, welche von der antragstellenden Partei als Begründung für die Ungültigkeit der seinerzeitigen Eheschließung vorgebracht wurden. Dabei wird einerseits auf Sachlichkeit, andererseits aber auch auf wechselseitigen Respekt (kein „Waschen von Schmutzwäsche“) geachtet. 

     

    Alle Aspekte und Argumente, welche für die Gültigkeit der Ehe sprechen, hat der von Amts wegen bestellte Ehebandverteidiger vorzubringen.

    Von wem und wo wird ein Eheannullierungsverfahren beantragt?

    Grundsätzlich hat jeder kirchlich Verheiratete - ob Katholik oder nicht - das Recht, einen Antrag auf Nichtigerklärung seiner Ehe zu stellen.

    Voraussetzung ist: die bereits erfolgte Scheidung der Ehe sowie eine hinreichende Begründung und entsprechende Beweismittel.

     

    Zuständig für die Durchführung eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens ist in erster Linie das Gericht jener Diözese, in welcher der Trauungsort oder der derzeitige Wohnsitz eines der Ehepartner liegt.

     

    In Österreich befinden sich in allen Landeshauptstädten (Ausnahme: Feldkirch für Vorarlberg) auch die jeweiligen Diözesangerichte.

    Muss die Ehe schon zivil geschieden sein?

    Um dem besonderen pastoralen Charakter jeder kirchlichen Gerichtsbarkeit Rechnung zu tragen, muss vor der Einleitung eines kirchlichen Eheprozesses auch die Möglichkeit einer Wiederversöhnung der Ehepartner in Betracht gezogen werden. Wenn allerdings nach menschlichem Ermessen die Versöhnung unmöglich erscheint - wovon nach einer bereits erfolgten zivilen Ehescheidung ausgegeangen wird - kann auf einen derartigen Gesprächsversuch verzichtet werden. Es wird daher kein kirchliches Ehenichtigkeitsverfahren begonnen, bevor nicht die Zivilscheidung durchgeführt worden ist.

    Wie wird das Eheannullierungsverfahren eingeleitet?

    Vor Einleitung eines Ehenichtigkeitsprozesses ist es in jedem Fall angebracht, ein klärendes Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin des Diözesangerichtes zu führen. Einerseits sollen dabei mögliche Gründe für eine eventuelle Nichtigkeitsklage sowie das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen besprochen werden. Andererseits wird ausführlich über den Ablauf und die Anforderungen eines Ehenichtigkeitsverfahrens sowie dessen Grenzen informiert. Unerfüllbare Erwartungen können so bereits von vornherein vermieden werden.

     

    Lässt sich ein konkreter, kirchenrechtlich anerkannter Ehenichtigkeitsgrund finden und kann dieser auch durch hinreichende Beweise gestützt werden, so steht der Ausarbeitung eines Klageantrages nichts mehr im Wege. Der Antragsteller kann sich dazu der Hilfe des Gerichtes bedienen, und vor Ort seinen Antrag protokollieren lassen (Protokollarklage).

     

    Man kann die Klage aber auch selbst schriftlich aufsetzen bzw. sich dabei der Hilfe eines kirchlich bestellten Anwaltes bedienen (Ein kirchlicher Anwalt muss im geltenden katholischen Ehe- und Prozessrecht kompetent und vom zuständigen Bischof zugelassen sein. Zivilanwälte sind üblicherweise nicht als Parteienvertreter bei den Kirchengerichten amtlich eingetragen, weil ihnen meist die entsprechende Spezialausbildung an einer Kirchenrechtsfakultät fehlt). Auskunft über aktuell zugelassene Anwälte erhalten Sie beim jeweiligen Diözesangericht.

     

    Dem/der Antragsteller/in obliegt es, die Beweise für die Klagsbehauptungen zu beschaffen. Es genügt dabei nicht, lediglich die Namen von möglichen Zeugen zu nennen, sondern es muss auch angegeben werden, was sie wissen können. Ferner sind - nach Möglichkeit - die aktuellen Anschriften mitzuteilen. Im Interesse der Wahrheitsfindung kann das Gericht allerdings über Veranlassung des Ehebandverteidigers oder des Vorsitzenden des Richtersenates von Amts wegen zusätzliche Beweise erheben.

    Wird der geschiedene Ehegatte beteiligt?

    Da beide Ehegatten in der Kirche Rechtsschutz genießen, wird der nichtklagende Partner über das angestrengte Ehenichtigkeitsverfahren informiert. Er hat die gleichen Rechte wie der/die Kläger/in, d. h. er wird gerichtlich gehört, er kann Beweisanträge stellen und er erhält Einsicht in die Prozessakten.

     

    Sollte die nichtklagende Partei eine Mitwirkung an dem Verfahren ablehnen, verhindert sie dessen Fortgang grundsätzlich nicht. Es kommt allerdings häufig vor, dass der Beweis ohne die Angaben des nichtklagenden Ehegatten nicht zu führen ist, vor allem wenn es auch sonst an ausreichenden Zeugenaussagen mangelt.

     

    Wer einen Ehenichtigkeitsprozess anstrengen will, sollte daher seinen (zivil) geschiedenen Ehegatten in allgemeiner Form darüber informieren und ihn zur Mitwirkung an dem Verfahren zu bewegen suchen. In jedem Fall wird der nichtklagende Teil weiterhin über die wichtigsten Momente des Prozessverlaufes informiert, über seine Rechte belehrt und erhält am Ende den Urteilsentscheid mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

    Gibt es eine Gerichtsverhandlung?

    Eine mündliche Verhandlung, in der alle Parteien und Zeugen (und gegebenenfalls Anwälte) vor den Richtern gemeinsam auftreten, gibt es im kirchlichen Eheprozess nicht.

    Die Ehegatten und die von ihnen benannten Zeugen werden jeweils einzeln und zu verschiedenen Terminen angehört und zur Sache befragt. Das bedeutet, dass es vor Gericht zu keiner Konfrontation der (geschiedenen und zuweilen zerstrittenen) Ehegatten kommt.

     

    Wie „öffentlich“ ist das Verfahren ?

     

    Im Interesse der Parteien wird die Vertraulichkeit der Angaben und der Schutz der Intimsphäre bestmöglich gewahrt. Einsicht in die Akten erhalten daher nur die beiden Parteien. Sie werden dazu nach erfolgter Beweiserhebung durch das Gericht eigens eingeladen.

     

    Inwieweit der Umstand, dass ein Annullierungsverfahren anhängig ist, bekannt gegeben wird, liegt im Ermessen der Parteien. Es handelt sich also um kein 'Geheimverfahren'.

     

    Selbstverständlich aber sind die beteiligten Amtspersonen zu größter Verschwiegenheit verpflichtet.

    Wie kommt es zum Urteil?

    Die protokollierten Aussagen der befragten Personen bilden mit den anderen Unterlagen und Schriftstücken die Grundlage für die Entscheidung der drei Richter des Kollegialgerichtes. Was nicht in den Akten schriftlich fixiert ist, kann nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.

     

     

    Jede/r der drei eigens ernannten Richter/innen bildet sich znächst selbst ein Urteil zur Prozessfrage. In der abschließenden Urteilssitzung wird schließlich über die Prozessfrage durch Mehrheitsbeschluss entschieden.

     

    Eine ausführliche Begründung wird in die Urteilsausfertigung übernommen. Das Urteil selbst wird den Parteien per Post zugestellt.

    Wann ist das Verfahren abgeschlossen?

    Wird in erster Instanz die Ungültigkeit der Ehe festgestellt und dagegen keine Berufung eingebracht, so wird nach Ablauf der Berufungsfrist die Anwendbarkeit des Urteils per Dekret festgestellt.

    Damit ist das Verfahren abgeschlossen und die Ungültigkeit der Ehe wird in den Taufbüchern eingetragen.

     

    Beide Ehepartner sind somit berechtigt, eine (neue) kirchliche Ehe zu schließen.

     

    Wenn eine Partei gegen das Ersturteil begründete Einwände vorzubringen hat, kann sie Berufung (an das Gericht zweiter Instanz) einlegen. Das Berufungsgericht für die Diözese Linz ist das Metropolitangericht der Erzdiözese Wien.

     

    Ist Rom mit diesen Verfahren befasst ?

     

    Entgegen einem verbreiteten Missverständnis muss ein Ehenichtigkeitsverfahren nicht in Rom bzw. vom Papst entschieden werden. Nur bei Berufung gegen ein Urteil erster oder zweiter Instanz kann auch das Gericht der Römischen Rota angerufen werden (wodurch aber u.a. hohe Übersetzungkosten entstehen).

    Welche Folgen ergeben sich der Feststellung der Ungültigkeit einer Ehe?

    Durch die Feststellung der Ungültigkeit einer Ehe sind beide Ehepartner grundsätzlich berechtigt, eine neue kirchliche Ehe zu schließen. 

     

    Zivilrechtliche Folgen ergeben sich - zumindest in Österreich - aus den kirchlichen Urteilen unmittelbar keine. Auch die Kinder, die aus einer annullierten Ehe stammen, gelten von Rechts wegen nach wie vor als ehelich.

    Dauer und Kosten eines Annullierungsverfahrens

    Das kirchliche Gesetzbuch sieht für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens eine Richtzeit von einem Jahr vor; besondere Umstände können die Prozessdauer aber (manchmal erheblich) verlängern.

     

    Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen und betragen zur Zeit pauschal EUR 300.- für das Verfahren in I. Instanz.

     

    Die Kosten für ein (Berufungs-)Verfahren in zweiter Instanz betragen 250.- und sind von der berufenden Partei zu tragen. Darüber hinaus können u.U. noch Kosten für besondere Aufwendungen (wie z.B. Gutachten, Übersetzungen, Zeugengebühren) anfallen. Dank des Kirchenbeitrages ist es hierzulande möglich, die Kosten für dieses an sich personal- und zeitintensive Verfahren auf so niedrigem Niveau zu halten.

     

    Auf eigenen Antrag wird darüberhinaus unter Nachweis entsprechender finanzieller Belastungen durch das Gericht ein Kostennachlass gewährt. 

    Braucht man einen ANWALT für ein Annullierungsverfahren?

    Es ist nicht erforderlich und am Diözesangericht Linz auch nicht üblich, in einem Annullierungsverfahren durch einen Anwalt vertreten zu sein. Auf Wunsch sind wir jedoch gerne bereit, geeignete Personen - die vom Diözesanbischof als kirchliche Anwälte eigens zugelassen werden müssen - zu vermitteln. Die Kosten dafür sind gemäß den geltenden Gebührensätzen von der betreffenden Partei zu tragen.

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