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Download: Richtlinien
für den GL-PGR
1.
Einleitung
1.
Zur Gehörlosen-Gemeinde gehören die gehörlosen Katholiken aus dem Gebiet der
Diözese Linz und Personen, die sich dieser Gemeinde zugehörig fühlen.
2.
Der Gehörlosen-Pfarrgemeinderat hat seinen Sitz am Amtssitz des Gehörlosen-Seelsorgers.
3.
Der Pfarrgemeinderat dient der Erfüllung des Sendungsauftrages der Kirche. Er
hat gemäß dem Dekret des II. Vatikanischen Konzils über das Apostolat der
Laien die Pflicht und das Recht, das Leben der Gehörlosen-Gemeinde
mitzugestalten und Sorge für alle Gemeindemitglieder zu tragen. Der
Pfarrgemeinderat ist an der Leitung der Gemeinde mitbeteiligt.
4.
Um ihren Aufgaben entsprechen zu können, bemühen sich alle Mitglieder des
Pfarrgemeinderates, in enger Verbindung mit ihren SeelsorgerInnen, um ihren
christlichen Glauben und um ihre religiöse Weiterbildung. Alle Mitglieder des
Pfarrgemeinderates bemühen sich um Vertrauen und gute Zusammenarbeit.
2.
Aufgaben des Pfarrgemeinderates
1.
Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, die gemeinsame Sendung aller Getauften
darzustellen.
2.
Der Pfarrgemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben:
·
Mitarbeit bei religiösen Festen (= Messfeiern,
Wallfahrten,
Wortgottesfeiern, ....)
·
Andere Gehörlose für den Glauben begeistern
(= Verkündigung)
·
Wenn Gehörlose in Not sind, Hilfe organisieren
(= Caritas)
·
Die Gemeinschaft mit den Gehörlosen pflegen (=
Gemeinschaft)
Diese Bereiche der Seelsorge werden auch an verschiedenen Orten gefördert und
wahrgenommen.
3.
Der Pfarrgemeinderat informiert die anderen Gehörlosen regelmäßig über das
Leben der Gemeinde.
4.
Der Pfarrgemeinderat vertritt die Mitglieder der Gemeinde und deren Anliegen in
den Gehörlosenvereinen und in der Öffentlichkeit.
5.
Der Pfarrgemeinderat sucht von sich aus Kontakt zur Gemeindeleitung der Pfarre,
wo die Gehörlosen-Gemeinde beheimatet ist und zu den Gemeindeleitungen, wo
regelmäßig Gottesdienste gefeiert werden.
3.
Zusammensetzung des
Pfarrgemeinderates
1.
Dem Pfarrgemeinderat gehören mit Stimmrecht an:
-
Amtliche
Mitglieder
-
Gewählte
Mitglieder
-
Berufene
Mitglieder
2.
Amtliche Mitglieder sind die von der Diözese Linz mit der Gehörlosen-Seelsorge
beauftragten Personen und die WortgottesfeierleiterInnen
3.
Die Gemeinde wählt in freier und geheimer Wahl zwölf Gehörlose zu Mitgliedern
des Pfarrgemeinderates.
4.
Die amtlichen Mitglieder und die gewählten Mitglieder können weitere
Mitglieder in den Pfarrgemeinderat berufen. Die Zahl der amtlichen und berufenen
Mitglieder darf die Zahl der gewählten Mitglieder nicht übersteigen.
5.
Zu den Sitzungen können Gäste und BeraterInnen eingeladen werden.
4.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
1.
Wählbar sind gehörlose KatholikInnen, die vor dem 1. Jänner des
Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Wahl vorgeschlagen
werden und zur Übernahme der Aufgabe bereit sind.
2.
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Gehörlosen-Gemeinde lt. Punkt 1 der
Einleitung, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
5.
Amtsdauer und Mitgliedschaft
1.
Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates werden für drei Jahre gewählt. Das
Wahlergebnis wird dem PGR-Referat bekannt gegeben.
2.
Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, rückt
automatisch das nächste Ersatzmitglied nach.
3.
Wenn ein Mitglied aus der Kirche austritt, scheidet es auch aus dem PGR aus.
6.
Leitung des Pfarrgemeinderates
1.
Vorsitzender des Pfarrgemeinderates ist der / die diözesan bestellte Gehörlosen-SeelsorgerIn.
Er / sie vertritt den Pfarrgemeinderat nach außen. Er / Sie sorgt mit der
Leitung für die Durchführung der Beschlüsse des Pfarrgemeinderates.
2.
Der Pfarrgemeinderat wählt mit absoluter Mehrheit aus seiner Mitte eine gehörlose
Obfrau / einen gehörlosen Obmann (=StellvertreterIn des Vorsitzenden) und drei
weitere gehörlose Leitungsmitglieder. Die amtlichen Mitglieder gehören in
jedem Fall der Leitung an.
7.
Finanzen
Verantwortung
und Kompetenzen für die Finanzen der Gehörlosen-Gemeinde übernimmt die
PGR-Leitung.
8.
Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates
1.
Der Pfarrgemeinderat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung bzw. zu
einer Klausur zusammen. Im besonderen Fall kann eine zusätzliche Sitzung
einberufen werden.
2.
Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Für eine gültige Entscheidung ist eine absolute
Mehrheit der Anwesenden notwendig.
9.
Wahlordnung
1.
Der Pfarrgemeinderat setzt eine Wahlkommission ein.
2.
Eine Briefwahl ist anzubieten.
3.
Das Wahlergebnis wird im darauffolgenden Info-Blatt bekannt gegeben.
Schlussbestimmung
1.
In Zweifelsfällen und in allen nicht ausdrücklich geregelten Bereichen wird
Statut, Geschäftsordnung und Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der Diözese
Linz sinngemäß angewandt.
2.
Bei Unklarheiten interpretiert das PGR-Referat auf Anfrage die Richtlinien und
Statut, Geschäftsordnung und Wahlordnung.
3.
Die Richtlinien gelten für die Wahl 2010 mit Einschränkungen. Zeitgerecht vor
der nächsten Wahl sind die Erfahrungen zu reflektieren und gegebenenfalls die
Richtlinien anzupassen.
Linz,
24.02.2010
Diözesaner Arbeitskreis für Gehörlosenseelsorge
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