GL- Pfarrgemeinderat

Richtlinien

 

Gehörlosen-
Pfarrgemeinderat

PGR-Mitglieder
Richtlinien

Gehörlosenseelsorge


Download: Richtlinien für den GL-PGR

1.     Einleitung

1.   Zur Gehörlosen-Gemeinde gehören die gehörlosen Katholiken aus dem Gebiet der Diözese Linz und Personen, die sich dieser Gemeinde zugehörig fühlen.

2.   Der Gehörlosen-Pfarrgemeinderat hat seinen Sitz am Amtssitz des Gehörlosen-Seelsorgers.

3.   Der Pfarrgemeinderat dient der Erfüllung des Sendungsauftrages der Kirche. Er hat gemäß dem Dekret des II. Vatikanischen Konzils über das Apostolat der Laien die Pflicht und das Recht, das Leben der Gehörlosen-Gemeinde mitzugestalten und Sorge für alle Gemeindemitglieder zu tragen. Der Pfarrgemeinderat ist an der Leitung der Gemeinde mitbeteiligt.

4.   Um ihren Aufgaben entsprechen zu können, bemühen sich alle Mitglieder des Pfarrgemeinderates, in enger Verbindung mit ihren SeelsorgerInnen, um ihren christlichen Glauben und um ihre religiöse Weiterbildung. Alle Mitglieder des Pfarrgemeinderates bemühen sich um Vertrauen und gute Zusammenarbeit.

2.     Aufgaben des Pfarrgemeinderates

1.   Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, die gemeinsame Sendung aller Getauften darzustellen.

2.      Der Pfarrgemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben:

·         Mitarbeit bei religiösen Festen (= Messfeiern, Wallfahrten,
       Wortgottesfeiern, ....)

·         Andere Gehörlose für den Glauben begeistern (= Verkündigung)

·         Wenn Gehörlose in Not sind, Hilfe organisieren (= Caritas)

·         Die Gemeinschaft mit den Gehörlosen pflegen (= Gemeinschaft)

      Diese Bereiche der Seelsorge werden auch an verschiedenen Orten gefördert und wahrgenommen.

3.   Der Pfarrgemeinderat informiert die anderen Gehörlosen regelmäßig über das Leben der Gemeinde.

4.   Der Pfarrgemeinderat vertritt die Mitglieder der Gemeinde und deren Anliegen in den Gehörlosenvereinen und in der Öffentlichkeit.

5.   Der Pfarrgemeinderat sucht von sich aus Kontakt zur Gemeindeleitung der Pfarre, wo die Gehörlosen-Gemeinde beheimatet ist und zu den Gemeindeleitungen, wo regelmäßig Gottesdienste gefeiert werden.

3.     Zusammensetzung des
   Pfarrgemeinderates

1.      Dem Pfarrgemeinderat gehören mit Stimmrecht an:

  • Amtliche Mitglieder

  • Gewählte Mitglieder

  • Berufene Mitglieder

2.   Amtliche Mitglieder sind die von der Diözese Linz mit der Gehörlosen-Seelsorge beauftragten Personen und die WortgottesfeierleiterInnen

3.   Die Gemeinde wählt in freier und geheimer Wahl zwölf Gehörlose zu Mitgliedern des Pfarrgemeinderates.

4.   Die amtlichen Mitglieder und die gewählten Mitglieder können weitere Mitglieder in den Pfarrgemeinderat berufen. Die Zahl der amtlichen und berufenen Mitglieder darf die Zahl der gewählten Mitglieder nicht übersteigen.

5.   Zu den Sitzungen können Gäste und BeraterInnen eingeladen werden.

4.     Wahlberechtigung und Wählbarkeit

1.   Wählbar sind gehörlose KatholikInnen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Wahl vorgeschlagen werden und zur Übernahme der Aufgabe bereit sind.

2.   Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Gehörlosen-Gemeinde lt. Punkt 1 der Einleitung, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben.

5.     Amtsdauer und Mitgliedschaft

1.   Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates werden für drei Jahre gewählt. Das Wahlergebnis wird dem PGR-Referat bekannt gegeben.

2.   Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, rückt automatisch das nächste Ersatzmitglied nach.

3.      Wenn ein Mitglied aus der Kirche austritt, scheidet es auch aus dem PGR aus.

 

6.     Leitung des Pfarrgemeinderates

1.   Vorsitzender des Pfarrgemeinderates ist der / die diözesan bestellte Gehörlosen-SeelsorgerIn. Er / sie vertritt den Pfarrgemeinderat nach außen. Er / Sie sorgt mit der Leitung für die Durchführung der Beschlüsse des Pfarrgemeinderates.

2.   Der Pfarrgemeinderat wählt mit absoluter Mehrheit aus seiner Mitte eine gehörlose Obfrau / einen gehörlosen Obmann (=StellvertreterIn des Vorsitzenden) und drei weitere gehörlose Leitungsmitglieder. Die amtlichen Mitglieder gehören in jedem Fall der Leitung an.

 

7.     Finanzen

Verantwortung und Kompetenzen für die Finanzen der Gehörlosen-Gemeinde übernimmt die PGR-Leitung.

 

8.     Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates

1.   Der Pfarrgemeinderat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung bzw. zu einer Klausur zusammen. Im besonderen Fall kann eine zusätzliche Sitzung einberufen werden.

2.   Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für eine gültige Entscheidung ist eine absolute Mehrheit der Anwesenden notwendig.

 

9.     Wahlordnung

1.      Der Pfarrgemeinderat setzt eine Wahlkommission ein.

2.      Eine Briefwahl ist anzubieten.

3.      Das Wahlergebnis wird im darauffolgenden Info-Blatt bekannt gegeben.

Schlussbestimmung

1.   In Zweifelsfällen und in allen nicht ausdrücklich geregelten Bereichen wird Statut, Geschäftsordnung und Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der Diözese Linz sinngemäß angewandt.

2.   Bei Unklarheiten interpretiert das PGR-Referat auf Anfrage die Richtlinien und Statut, Geschäftsordnung und Wahlordnung.

3.   Die Richtlinien gelten für die Wahl 2010 mit Einschränkungen. Zeitgerecht vor der nächsten Wahl sind die Erfahrungen zu reflektieren und gegebenenfalls die Richtlinien anzupassen.

 

Linz, 24.02.2010
Diözesaner Arbeitskreis für Gehörlosenseelsorge