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Pfarrgemeinde Geretsberg
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Gebührenregelung für den Friedhof

Nachdem die bisher geltenden Friedhofsgebühren seit mehr als 10 Jahren unverändert geblieben sind, hat sich auf Antrag des FT Finanzen der Pfarrgemeinderat in seiner Sitzung am 22.11.2022 zu folgender Anpassung der Gebühren beschlossen.

Diese neue Ordnung wurde im FT Finanzen sowie im PGR beschlossen, von Seiten der Diözesanfinanzkammer kirchenbehördlich genehmigt und ist nach Veröffentlichung in den pfarrlichen Medien ab 11.02.2025 gültig.

 

E

 

DIÖZESANE FRIEDHOFSORDNUNG  (bitte anklicken)

 

 

ANHANG zur Friedhofordnung für die Diözese Linz für die Pfarre Geretsberg Die Friedhofgebührenordnung bildet einen in tegrierenden Bestandteil der diözesanen Fried hofordnung 2010. Sie tritt aufgrund eines Beschlusses des Fachausschusses für Finanzen des Pfarrgemeinderates (Finanzausschuss) nach erfolgter kirchenaufsichtsbehördlicher Geneh migung mit der ortsüblichen Kundmachung in Kraft. NUTZUNGSGEBÜHREN 1. Beim Ersterwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer von 10 Jahren ist zu entrichten: a) Einfachgräber € 160

b) Urnengräber € 160

c) Urnennische €1.350

d) Kindergräber € 80

2. Die Nachlösegebühr für Familiengräber beträgt für die Dauer von weiteren 10 Jahren: a) Einfachgräber € 160

b) Urnengräber / Urnennischen € 160 c) Kindergräber € 80 3.

Die Ersterwerbs- und die Nachlösegebühren bei Reihengräbern gelten für Normalgräber (2 Särge) und verdoppeln sich bei Doppelgräbern. Alle Gräber sind entsprechend der vorhandenen Bodenqualität nach Möglichkeit als Tiefgräber anzulegen.

4. Bei jeder Beisetzung einer Leiche in einer bereits eingelösten Grabstätte ist eine Beilegungsgebühr zu entrichten. Gleichzeitig ist die Nachlösegebühr ab dem Ende des eingelösten Zeitraumes zusätzlich bis zum Ablauf der Verwesungsdauer der zuletzt beigesetzten Leiche aufzuzahlen.

Die Beilegungsgebühr beträgt:

a) Einfachgräber €30

b) bei Urnenbeisetzungen €30

Die Aufzahlung auf die Nachlösegebühr ist bei Urnenbeilegungen entsprechend dem vorhergehenden Absatz bis zur Dauer von maximal 10 Jahren zu entrichten.

5. Bei Gräbern auf Friedhofdauer gemäß Art. XX Abs. 2 der diözesanen Friedhofordnung 2010 ist für jede Beisetzung einer Leiche eine Beilegungsgebühr zu bezahlen.

Diese beträgt € 30 6. Bei Urnenbeisetzungen im Erdgrab sind Urnen bzw. Aschenkapseln zu verwenden, die biologisch abbaubar sind.

7. Die Friedhofverwaltung ist nicht verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen und bereits fällige Nachlösegebühren einzumahnen.

8. Die für kirchliche Funktionen zu entrichtenden Gebühren sind der jeweils geltenden diözesanen Stola- und Stipendien Ordnung zu entnehmen.

9. Ausmaße der Grabstellen (LxBxH): Einfachgräber für Sarg od. Urne 1,60 x 0,80 m Doppelgräber für Sarg od. Urne 1,60 x 1,60 m Urnenerdgrab 0,45 x 0,45 m Kindergrab max. 1,20 x max. 0,80 m Ist keine spezielle Höhe angegeben, wird auf die Diözesane Friedhofsordnung, Art. Xll/14, Ortsübliche Höhe verwiesen. Bestehende Grabanlagen dürfen, in der Ursprünglichen Form wieder aufgebaut werden, wenn diese nur ab und an derselben Stelle wieder aufgebaut werden. Gültig ab 11.2.2025

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https://www.dioezese-linz.at/geretsberg
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