Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen: Diözesankunstverein Linz.
Der Verein hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Diözese Linz.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, vor allem in der Diözese Linz. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Aufklärung und Information der Öffentlichkeit mit den Mitteln moderner Kommunikation über die verschiedenen Aspekte des Dialoges von Kunst und Kirche.
- Herausgabe der Zeitschrift „kunst und kirche“ in Verbindung mit dem Institut für Kunstwissenschaft und Philosophie, Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz, Bethlehemstr. 20, vertreten durch eine/einen Professor/in des Fachbereiches Kunstwissenschaft und dem Präsidium des Evangelischen Kirchbautages in Verbindung mit dem Institut für Kirchenbau und kirchliche Kunst der Gegenwart an der Philipps-Universität Marburg, Am Plan 3, vertreten durch den/die Leiter/in des Instituts. Förderung der Verbreitung dieser Zeitschrift.
- Zusammenarbeit mit diözesanen Einrichtungen, besonders mit dem Kunstreferat, den katholischen Bildungseinrichtungen, der Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz und dem Institut für Kunstwissenschaft und Philosophie an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz.
- Beratung kirchlicher, privater und öffentlicher Stellen, soweit die Angelegenheiten nicht bereits von diözesanen Einrichtungen ex offo wahrgenommen werden.
- Zusammenarbeit mit staatlichen und privaten Stellen, um den Bildungsauftrag entsprechend wahrnehmen zu können.
- Veranstaltungen wie z.B. Bildungsreisen, Vorträge, Ausstellungen, Besichtigungen und dergleichen, sowie Herausgabe von Publikationen.
- Die Förderung der Kunst durch Ankäufe, Subventionen oder Stiftung von Preisen.
Die finanziellen Mittel werden durch den Mitgliedsbeitrag und durch Spenden aufgebracht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied können physische und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Aufnahme obliegt dem Obmann/der Obfrau. Juristische Personen nominieren durch ihre zuständigen Organe eine physische Person zur Ausübung ihrer Mitgliederrechte. Ein Beitrittsantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand kann verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben, Anträge zu stellen und darüber abzustimmen und die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Zu ihren Pflichten gehört die Förderung des Vereinszweckes, die Beachtung der Statuten und der Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt, der dem Obmann/der Obfrau schriftlich mitgeteilt wird,
- durch den Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Ende,
- durch Rückstand der Zahlung des Mitgliedsbeitrages während zweier Jahre, nach zweimaliger Aufforderung,
- durch Ausschluss, welchen der Vorstand wegen beharrlicher Schädigung der Vereinsziele beschließt.
§ 7 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsprüfer
- Schiedsgericht.
§ 8 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist vom Obmann/der Obfrau im ersten Viertel des Jahres mit mindestens 14tägiger Frist durch schriftliche Verständigung aller Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Obmannes/der Obfrau
- Beratung über die künftige Tätigkeit des Vereines
- Beschlussfassung über den Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder gem. § 9, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes.
Die Wahl des Obmannes/der Obfrau und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Diözesanbischofs.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht laut Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Der Vorstand besteht aus:
- dem Obmann/der Obfrau
- dem Stellvertreter/der Stellvertreterin
- einem Vertreter/einer Vertreterin des Kulturreferates des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung
- mindestens fünf weiteren gewählten Mitgliedern
- dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassier/der Kassierin
- maximal drei kooptierten Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder gem. a), b), d) und e) werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Funktionsperiode aus, so kooptiert der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung ein anderes Vereinsmitglied.
Wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich eingeladen wurden, ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Vorstandssitzung können Fachleute zur Beratung ohne Stimmrecht beigezogen werden. Der Obmann/die Obfrau muss jährlich mindestens eine Vorstandssitzung einberufen, sowie auch dann eine Vorstandssitzung einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
§ 10 Der Obmann/die Obfrau
Der Obmann/die Obfrau beruft die Sitzung ein, führt dort den Vorsitz, zeichnet Protokolle und alle wichtigen Schriftstücke und vertritt den Verein nach außen. Dieselben Rechte bzw. Pflichten hat der Stellvertreter/die Stellvertreterin, wenn der Obmann/die Obfrau verhindert ist oder wenn er/sie in seinem/ihrem Auftrag handelt.
§ 11 Statutenänderungen
Änderungen der Statuten werden von der Generalversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung des Diözesanbischofs.
§ 12 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von Streitigkeiten wird von der Generalversammlung ein Schiedsgericht bestellt, das aus drei Mitgliedern besteht. Es fällt seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Sie sind unanfechtbar.
§ 13 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit. Sie bedarf der Zustimmung des Diözesanbischofs. Im Falle der Auflösung des Vereins geht sein gesamtes Eigentum in den Besitz der Diözese über.