KI-Inhalte kennzeichnen
Pflichten nach dem EU AI Act
Kurz zusammengefasst: Eine Kennzeichnung ist erforderlich, wenn KI-generierte Inhalte täuschend echt wirken können – zum Beispiel realistisch wirkende Bilder bzw. Videos oder künstlich erzeugte bzw. nachgeahmte Stimmen.
Auch bei KI-generierten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse kann eine Kennzeichnung erforderlich sein, wenn der Text ohne menschliche Prüfung oder redaktionelle Verantwortung veröffentlicht wird.
Das bedeutet umgekehrt: Nicht jede Verwendung von KI führt automatisch zu einer Kennzeichnungspflicht.
Empfehlungen für die Öffentlichkeitsarbeit in Pfarren und Pfarrgemeinden
Für die pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit empfiehlt sich grundsätzlich ein transparenter Umgang mit KI-generierten Inhalten – auch dort, wo gesetzlich nicht in jedem Fall eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist.
KI-generierte Bilder und Fotos
Bei mit KI erstellten Bildern, die im Pfarrblatt, auf der Website, auf Plakaten, in Foldern, bei Einladungen oder in anderen Medien verwendet werden, soll ein kurzer Hinweis hinzugefügt werden, zum Beispiel:
Bild: KI-generiert oder Dieses Bild wurde mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt.
Eine normale Bildbearbeitung von Fotos mit einem KI-Tool– etwa Zuschneiden, Aufhellen oder eine Farbkorrektur – muss nicht als KI-Inhalt gekennzeichnet werden.
Wird ein Foto dagegen durch KI wesentlich verändert, etwa indem Personen oder Bildinhalte künstlich ergänzt oder entfernt werden, empfehlen wir eine entsprechende Kennzeichnung. Besonders wichtig ist dies, wenn das Ergebnis wie eine echte Aufnahme wirken kann.
KI-unterstützte Texte und Artikel
KI kann auch bei der Erstellung von Pfarrblatt- und Websiteartikeln oder anderen veröffentlichten Texten eingesetzt werden. Entscheidend ist, dass die Texte vor der Veröffentlichung von einer Person geprüft und redaktionell verantwortet werden.
Eine Kennzeichnung des gesamten Textes ist dann nicht notwendig, auch wenn bei der Erstellung KI unterstützend verwendet wurde.
Urheberrecht bei KI-Inhalten
Bei der Verwendung von KI gibt es zuletzt auch urheberrechtlich einige Punkte zu beachten:
Rein KI-generierte Werke – etwa Bilder oder Texte – haben grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz, weil kein menschlicher Schöpfungsakt vorliegt.
Aber: Bei KI-Ergebnissen, die unter Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte entstehen, ist die Rechtslage derzeit nicht abschließend geklärt. Hier sollte daher besonders sorgfältig geprüft werden, welche Inhalte für eine Veröffentlichung verwendet werden.
Zwei Beispiele zur Veranschaulichung:
Bekannte Figuren/geschützte Marken: Für den Kinderfasching entsteht ein KI-Plakat, auf dem Pippi Langstrumpf und Spider-Man auf den Kirchturm klettern. Da beide Figuren urheber- bzw. markenrechtlich geschützt sind, kann eine solche Verwendung Rechte verletzen.
Geschütztes Bildmaterial: Ein mit KI erstelltes Bild für die Bewerbung eines Pfarrpicknicks zeigt mehrere Personen, die in einer schönen Wiesenlandschaft gemeinsam sitzen und essen. Für den Hintergrund wurde von der KI ein urheberrechtlich geschütztes Foto verwendet. Auch wenn das nicht erkennbar oder beabsichtigt ist, kann die Veröffentlichung rechtlich problematisch sein.