Impressum und Offenlegungspflicht
Impressum (gemäß § 24 Mediengesetz)
Notwendige Angaben auf jedem Medienwerk (wie Kirchenführer oder Pfarrblätter, die weniger als vier Mal im Kalenderjahr gedruckt erscheinen) sind:
- Name und Anschrift des Medieninhabers (Verlegers): Hier kann nur eine physische oder juristische Person angegeben werden. (Achtung: Für Druckwerke der Pfarrgemeinden kommt als juristische Person hier nur der Rechtsträger „Pfarrkirche“ in Betracht, da die „Pfarrgemeinde“ keine eigene Rechtspersönlichkeit im juristischen Sinne besitzt!).
- Verlagsort
- Name (Firma) des Herstellers, Herstellungsort
Zusätzlich müssen bei periodischen Medienwerken (= wenigstens vier Mal im Kalenderjahr gedruckt erscheinende Medien) angegeben werden:
- Anschrift der Redaktion
- Name und Anschrift des Herausgebers (muss keine Rechtspersönlichkeit besitzen; kann z.B. auch Pfarrgemeinderat oder Fachteam für Öffentlichkeitsarbeit sein.)
- Offenlegung oder zumindest ein Hinweis darauf (im Impressum ist anzugeben, unter welcher Web-Adresse die Angaben zur Offenlegung nach § 25 MedienG ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind; alternativ kann das auch im Druckwerk selbst angefügt werden -siehe unten).
Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so muss dort auch angeführt sein, auf welcher Seite sich das Impressum befindet. Bei jedem Medienwerk trifft die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums den Medieninhaber.
Zu beachten ist, dass auch für wiederkehrende elektronische Medien eine Impressumspflicht besteht.
Offenlegungspflicht (gemäß § 25 Mediengesetz):
Die Offenlegungspflicht betrifft gedruckte periodische und elektronische periodische Medien (Pfarrblatt, Verkündzettel, Website, Newsletter...). Folgende Angaben sind in jeder Ausgabe im Anschluss an das Impressum zusätzlich zu machen (bzw. auf eine Website mit diesen Infos zu verweisen):
- das vertretungsbefugte Organ des Medieninhabers (meist der Pfarrer) und die Besitzverhältnisse an diesem Medium. Bei periodischen Medien aus dem kirchlichen Raum reicht der Hinweis „Alleininhaber“.
- eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums
BEISPIEL für Impressum & Offenlegung einer Pfarre:
Impressum und Offenlegung gemäß § 25 MedienG:
Medieninhaber, Hersteller, Herausgeber und Verleger: Pfarre St. Peter, Tungassingerstraße 23a, 4020 Linz, vertreten durch Pfarrer Mag. Max Muster
Unternehmensgegenstand: Römisch-katholische Pfarre
Redaktion: Fachteam für Öffentlichkeitsarbeit der Pfarre St. Peter, Tungassingerstraße 23a, 4020 Linz
Herstellungsort: 4020 Linz
Verlagsort: Linz
Blattlinie: Informations- und Kommunikationsorgan der Pfarre St. Peter
Es werden keine Beteiligungen an Medienunternehmen oder Mediendiensten gehalten.
Wann immer Zweifel bestehen, welche Angaben das Impressum bzw. die Offenlegung enthalten muss, empfiehlt es sich, eher zu viel als zu wenig anzuführen. Detaillierte Informationen und viele Beispiele bietet die Übersicht „Impressum, Offenlegung und Pflichtexemplar-Recht“.