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Pfarrgemeinde Lambach
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Friedhofsordnung

Auszug aus der Friedhofsordnung der Diözese Linz

 

 
 § 3          BEERDIGUNGSRECHT

haben alle im Pfarrsprengel Verstorbenen. Außerhalb der Pfarrgemeinde Verstorbene nur, wenn sie beim Ableben Pfarrangehörige waren oder ein Recht auf Beisetzung in einem Familiengrab besaßen.

 

§ 4          FAMILIENGRÄBER

sind wegen Platzmangel als TIEFGRÄBER anzulegen.

 

§ 7          ANGEHÖRIGE

Als Angehörige gelten der EHEGATTE UND NACHKOMMEN IN GERADER LINIE und deren Ehegatten, bezogen auf den jeweiligen Grabberechtigten.

 

§ 8          GRABRECHTE

Grabrechte werden durch Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erworben. Das Grabrecht ist nur BENUTZUNGSRECHT, kein Eigentumsrecht oder Mietrecht.

Die Einlösung eines Rand- oder Reihengrabes berechtigt zur EINMALIGEN Beisetzung eines Verstorbenen, außer es ist ein Familiengrab.

Besitzer des Benützungsrechtes (Grabrechtes) ist der ERWERBER. Nach dessen Tod der überlebende Ehegatte oder ein Angehöriger, der zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben gehört. Grabrechte können nur jeweils von EINER Person ausgeübt werden.

Die Übertragung eines Grabrechtes durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist ausgeschlossen.

 

§ 10       INSTANDHALTUNG DER GRÄBER

Der Grabhügel (20 cm hoch) ist vom Grabberechtigten gärtnerisch zu pflegen.

Die einzelnen Grabstätten sind mit allem Zubehör DAUERND in ordentlichen Zustand zu erhalten. Die Benützer von Grüften und Epitaphien haben außerdem den gesamten zu ihren Grabstätten gehörigen Teil der Friedhofsmauer, INNEN- und AUSSENMAUER aus eigenem instandzuhalten.

Verwahrloste Gräber können vor Ablauf der Verwesungsdauer (10 Jahre) eingeebnet werden.

 

§ 11       GRABEINFASSUNGEN UND DENKMÄLER

Grabeinfassungen aus Beton, Eisengitter, Holzzäune oder bei ABDECKUNGEN ÜBER DEN GANZEN GRABHÜGEL SIND UNZULÄSSIG, ausgenommen Grüfte.

Die Aufstellung eines Grabdenkmales (außer Holzkreuze) ist an die SCHRIFTLICHE Zustimmung der Friedhofsverwaltung gebunden. Um die Zustimmung ist unter VORLAGE EINES AUFRISSES (im Maßstab 1 :10) anzusuchen. Die Änderung eines bestehenden Grabdenkmales unterliegt der gleichen Vorschriften wie die erstmalige Errichtung. Steinmetze und Handwerker haben sich VOR Arbeitsaufnahme und NACH Beendigung bei der Friedhofsverwaltung zu meiden.

Ohne die Zustimmung ist die Friedhofsverwaltung befugt, das Denkmal auf Kosten des Berechtigten abzutragen. Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen am Grabe bleiben Eigentum des Grabberechtigten bis zu einem halben Jahr nach Auflassung des Grabes, dann werden sie auf Kosten der Verpflichteten entfernt.

Bäume und Sträucher dürfen nur in die zustehende Grabfläche gepflanzt werden und dürfen 3 m Höhe nicht überschreiten, sind entsprechend zu kürzen.

Die Aufbauten bei Grüften und Epitaphien dürfen nicht höher sein als Friedhofsmauern.

 

§ 12       ERLÖSCHEN DES GRABRECHTES
  1. a) Durch Zeitablauf
  2. b) Unterlassung der Nachlöse (14 Tage nach Eintritt der Fälligkeit).
  3. c) Durch Unterlassung der Instandhaltung.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, fällige Nachlösegebühren einzumahnen.

Bei Platzmangel ist die Friedhofsverwaltung befugt, Grabberechtigten, die im Bereich der Pfarrgemeinde keinen ordentlichen Wohnsitz haben, die Nachlöse ihrer Grabstätte zu verweigern. Durch Pfarrkirchenratsbeschluß ist 1974 dieser § in Kraft getreten. Bei Ablauf oder Verfall einer Grabstelle entsteht den Angehörigen kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Rückerstattung von Gebühren.

 

§ 14       ASCHENURNEN

Die Beisetzung von Aschenurnen kann im Friedhof nur durch Erdbestattung erfolgen.

 

§ 17       ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Das Rauchen, Herumlaufen, Spielen, MITNEHMEN VON HUNDEN und Befahren mit Fahrrädern u. a. m. ist im Friedhof untersagt.

Wer Unrat und Abfälle nicht auf die Ablagerungsstätte bringt, hat eine Reinigungs- oder Abführgebühr zu bezahlen.

Wer Arbeiten ausführt, ist verpflichtet, die verursachten Abfälle zu entfernen, außerhalb des Friedhofbereiches.

Der Pfarrkirchenrat ist berechtigt, weitere Ordnungsvorschriften zur Friedhofsordnung der Diözese zu erlassen.

 

 

ANHANG IX zur Friedhofsordnung der Diözese Linz

Werden vom Pfarrkirchenrat Friedhofsgebühren erhöht und von der Bischöfl. Behörde genehmigt, ist der Pfarrkirchenrat (Friedhofsverwaltung) berechtigt, die erhöhten Gebühren ab Inkrafttreten der Erhöhungen zu fordern, selbst wenn von den Grabberechtigten die Gebühren schon für eine bestimmte Zeit IM VORAUS bezahlt wurden.

 

Die Friedhofsverwaltung Lambach

 

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