Fachausschuss Finanzen
Der Fachausschuss Finanzen besteht aus dem Vorsitzenden (von Amts wegen) und mindestens vier, höchstens zehn weiteren Personen. Die genaue Zahl setzt der Pfarrgemeinderat fest. Er benennt auch zwei Drittel der Mitglieder; ein Drittel kann der / die Vorsitzende bestimmen.
Der Pfarrgemeinderat steckt mit dem jährlichen Haushaltsplan den Rahmen für die Ausgaben ab. Innerhalb dieses Rahmen kann der Finanzausschuss eigenständig Ausgaben für die Pfarre tätigen. Für "Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung" ist die Zustimmung der Diözesanfinanzkammer als krirchliche Aufsichtsbehörde einzuholen; damit diese erteilt wird ist vorher die Zustimmung des Pfarrgemeinderates notwendig. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung betreffen z. B. Grundstücke, Aufnahme von Krediten, Dienstverträge, Baumaßnahmen, Kunstgegenstände, Friedhöfe ...)
Die Mitglieder des Finanzausschusses haften gemäß den geltenden Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für einen schuldhaft – vorsätzlich oder grob fahrlässig – verursachten Schaden.
Teile der Verwaltung (z. B. Personal, Finanzen, Kindergarten) können an MandatsträgerInnen delegiert werden. Sie übernehmen in Zusammenarbeit mit dem Finanzausschuss die Verantwortung für Ihren Bereich.