Antragstellung - Vorgangsweise - Kriterien
Erste Anlaufstelle für ein Ansuchen an die Frauenstiftung ist die Leiterin der Katholischen Frauenbewegung in der Wohnpfarre. Sie muss den Antrag befürworten und die Unterlagen an die Diözesanstelle der Katholischen Frauenbewegung in Linz senden. Wird eine Beihilfe genehmigt, wird die zugesprochene Summe auf das Konto der kfb in der Pfarre überwiesen. Die Leiterin der kfb sorgt dafür, dass das Geld zweckgebunden verwendet wird und bleibt nach Möglichkeit in persönlichem Kontakt mit der Antragstellerin.
Notwendige Angaben:
- Schilderung der Situation, wenn möglich von der betroffenen Frau selbst
- Daten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Anzahl und Alter der Kinder
- Angaben über die finanzielle Situation
- Unterschrift der Antragstellerin
- Stellungnahme und Befürwortung durch die Pfarrleiterin
- Unterschrift der Pfarrleiterin
- Bankverbindung der kfb in der Pfarre und Telefonnummer der kfb-Pfarrleiterin
Voraussetzung für eine Unterstützung:
- finanziellen Notlage
- ein ordentlicher Wohnsitz in Oberösterreich
- gewichtetes* Einkommen unter € 1.000,-
Die Mitgliedschaft bei der kfb ist nicht Voraussetzung für eine Unterstützung!
Gespeist wird der Fonds aus dem kfb-Mitgliedsbeitrag und aus Spenden.
Für das Ansuchen steht das beigefügte Formular zur Verfügung:
Nach Eingang der vollständigen (!) Unterlagen im kfb-Büro wird innerhalb von vier Wochen über das Ansuchen entschieden. Die Pfarrleiterin erhält eine schriftliche Information über das Ergebnis. Im Falle einer positiven Entscheidung wird die Beihilfe auf das kfb-Konto der Pfarre überwiesen.
Wir bitten um Verständnis, dass sich das Prozedere während der Urlaubszeit im Sommer verzögern kann.
Kontakt:
Frauenstiftung der Katholischen Frauenbewegung OÖ
Kapuzinerstraße 84, 4020 Linz
frauenstiftung.kfb@dioezese-linz.at
* Die Berechnung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens geschieht anhand von Gewichtungsfaktoren wie folgt:
- Bestimmung der Gewichtungsfaktoren (erste erwachsene Person =1,0;
weitere erwachsene Person und Kinder ab dem 15. Lebensjahr = 0,8;
Kinder bis zum 15. Lebensjahr = 0,5; Alleinerziehende = 1,4) - Summierung des Familieneinkommens (inkl. Beihilfen wie Wohn-, Familienbeihilfe, …)
- Berechnung: Gesamtes Familieneinkommen geteilt durch summierte Gewichtungsfaktoren.