Dienstag 19. März 2024
Pfarrcaritas Kindergarten
St. Martin im Mühlkreis

Kindergartenordnung & Tarifordnung 2023/24

Download Kindergartenordnung 2023/24

 

Ergänzung der Kindergartenordnung 2023/24

 

Download Tarifordnung 2023/24

 

Oö. Elternbeitragsverordnung 2018

 

 

Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit bis zum Schuleintritt in unseren Einrichtungen verbringen kann. Dazu benötigen wir auch Ihre Mithilfe und bitten Sie um Einhaltung des Organisationsrahmens. Im Interesse Ihres Kindes legen wir Wert auf eine gute Zusammenarbeit und einen guten Kontakt.

Unsere Kindergärten werden nach den Bestimmungen des OÖ. Kinderbetreuungsgesetzes in der geltenden Fassung und nach den Richtlinien der Caritas geführt.

 

ÖFFNUNGSZEITEN der Pfarrcaritas- Kindergärten / Krabbelgruppen:

 

 Krabbelgruppe Markt*

Kindergarten Markt*

 

 Montag: 07:00 bis 15:00 Uhr

 Dienstag: 07:00 bis 15:00 Uhr

 Mittwoch: 07:00 bis 15:00 Uhr

 Donnerstag: 07:00 bis 15:00 Uhr

 Freitag: 07:00 bis 13:00 Uhr

 

 

 Montag: 07:00 bis 16:00 Uhr

 Dienstag: 07:00 bis 16:00 Uhr

 Mittwoch: 07:00 bis 16:00 Uhr

 Donnerstag: 07:00 bis 16:00 Uhr

 Freitag: 07:00 bis 13:00 Uhr

 

 Mittagsruhe

 Mittagsruhe

 Montag bis Donnerstag von

 13:00 bis 13:30

 

 Montag bis Donnerstag von

 13:00 bis 13:30

 

 

 Kindergarten Bergstraße

 

 

 Montag: 07:00 bis 13:00 Uhr

 Dienstag: 07:00 bis 16:00 Uhr

 Mittwoch: 07:00 bis 13:00 Uhr

 Donnerstag: 07:00 bis 16:00 Uhr

 Freitag: 07:00 bis 13:00 Uhr

 

 Mittagsruhe

 

 Dienstag und Donnerstag von

 13:00 bis 13:30

 

 

 

An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen.

*Die Aufenthaltsdauer unter 3-jähriger Kinder soll 6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht überschreiten.
Die Verweildauer für unter 3-jährige Kinder in der Krabbelstube ist für die Zeitdauer von 7.00 – 15. 00 Uhr festgelegt.


 

KINDERGARTENJAHR UND FERIEN


Das reguläre Kindergarten-/Krabbelgruppenjahr beginnt am Montag, 04.09.2023 und endet am Freitag, 19.07.2024 (Sommer-Sammelgruppe s. Punkt „Sommerferien“).


• Herbstferien:            Freitag, 27.10.2023, der Kindergarten und die

                                        Krabbelgruppe sind geschlossen


                                       Sammelgruppe**:

                                       Montag, 30.10.2023
                                       Dienstag, 31.10.2023
                                       Donnerstag, 02.11.2023
                                       Freitag, 03.11.2023


• Weihnachtsferien: Samstag, 23.12.2023 bis einschließlich Montag,

                                       01.01.2024 sind der Kindergarten und die

                                       Krabbelgruppe geschlossen

                                       Dienstag, 02.01.2024 bis Freitag, 05.01.2024 - 

                                       Sammelgruppe**


• Semesterferien:      Montag, 19.02.2024 bis Freitag, 23.02.2024 -

                                       Sammelgruppe**


• Osterferien:             Montag, 25.03.2024 bis Donnerstag, 28.03.2024 –

                                       Sammelgruppe**


• Karfreitag:               Freitag, der 29.03.2024, der Kindergarten/ die 

                                      Krabbelgruppe sind geschlossen


• Zwickeltage
nach Christi Himmelfahrt
/ Fronleichnam:        Freitag, 10.05.2024

                                      Freitag, 31.05.2024, der Kindergarten und die

                                      Krabbelgruppe sind geschlossen


• Sommerferien:      Regulärer Betrieb bis Freitag, 19.07.2024.

 

                                     Montag, 22.07. bis Freitag, 02.08.2024 –

                                     Sammelgruppe**


** Erklärung Sammelgruppen:

Die Kinderbetreuung für Kindergarten und Krabbelgruppe findet nur im Standort Markt statt. Kinder aus den unterschiedlichen Gruppen werden gemeinsam betreut. Die Betreuung erfolgt vom Kindergarten- bzw. Krabbelgruppenpersonal, welches fallweise nicht das Stammpersonal aus der „eigenen“ Gruppe ist. In diesen Zeiten fährt kein Kindergartenbus.

 

AUFNAHME IN DEN KINDERGARTEN


1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des OÖ KBG für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich und beitragsfrei.

 

2, Für Kinder bis zum 30. Lebensmonat in alterserweiterten Gruppen ist ein Elternbeitrag entsprechend der gültigen Tarifordnung zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten entnehmen Sie bitte der Tarifordnung.

 

Vorrangig werden freie Plätze zugeteilt:

 

  • Mindestbeschäftigungsausmaß der Mutter (Vater): 14 Wochenstunden, Nachweis erforderlich
  • Mutter ist arbeitssuchend
  • Bei mind. 3 Monate Unterschreitung des Limits von 14 Std. Beschäftigung Wegfall des Anspruchs
  • Bei Altersüberschreitung“ größer 36 Monate“: Wechsel in Regelgruppe zum darauffolgenden Monatsersten
  • Entscheidung über Aufnahme letztlich beim Rechtsträger

3. Der Besuch des Kindergartens hat regelmäßig – bei Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr an mindestens drei Tagen wöchentlich - zu erfolgen. Bei Nichtentsprechung ohne Rechtfertigung kann die Aufnahme widerrufen werden oder ein angemessener Kostenbeitrag eingehoben werden (Festlegung Kindergartenbeirat: € 113,-/Monat).

 

4.Für die Aufnahme in den Kindergarten ist ein Aufnahmegespräch durch die Eltern des Kindes erforderlich.


Zum Aufnahmegespräch sind folgende Unterlagen mitzubringen:
a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes
b) ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustandes des Kindes
c) Impfbescheinigung
d) Einkommensnachweiserforderlich bei Kindern - unter dem 30. Lebensmonat, - im volksschulpflichtigen Alter sowie - für die beitragspflichtige Nachmittagsbetreuung
e) Für Kinder unter 3 Jahren: Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern, wenn gegeben

 

5. Der Rechtsträger entscheidet bis zum 30.05.2021 über die Aufnahme in den Kindergarten; im negativen Fall wird dies unverzüglich den Eltern schriftlich mitgeteilt.

 

6. Übersteigt die Zahl der Anmeldung die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene Kinder unter 3 Jahren bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind und/oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.
 

7. Geht eine Mutter in Karenz, so kann der Krabbelgruppenplatz nicht automatisch behalten werden. Der Rechtsträger entscheidet über den Verbleib des Kindes in der Krabbelgruppe individuell nach aktueller Auslastung.

 

8. Kinder werden bis Ende Februar aufgenommen, sofern freie Plätze verfügbar sind. Kindergartenpflichtige Kinder (= Schulanfänger) werden bis zum Beginn der Schulferien aufgenommen.

 

KINDERGARTENPFLICHT


Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, das letzte Jahr vor der Schulpflicht verpflichtend. Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Tagen pro Woche mit mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig zu erfüllen.

Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen (Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und

  • durch eine schriftliche Entschuldigung
  • durch eine telefonische Verständigung
  • oder durch ein ärztliches Attest zu belegen

Gerechtfertigtes Fernbleiben ist analog zum Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts- und Osterferien und mit max. 5 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z B.: gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Eine schriftliche Entschuldigung ist vorzulegen.

Die Verletzung der Kindergartenpflicht wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 220,- Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit bis zu 2 Wochen Ersatzhaftstrafe bestraft.

Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Kinder, die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit sind, ist der Besuch des Kindergartens freiwillig.
 

Hinweis: Keine Kindergartenpflicht an schulautonomen freien Tagen und in den gesetzlichen Schulferien

ABMELDUNG

Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Kindergartenleiterin zu erfolgen.
 

WIDERRUF DER AUFNAHME


Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn

  • die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen 
  • nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird
  • kein regelmäßiger Besuch entsprechend der Anmeldung erfolgt.
     

ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ELTERN


  1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher.
  2. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Dazu führt der Rechtsträger eine Bedarfserhebung durch.
  3. Die Elternversammlung findet im Rahmen des Neuanfängerelternabends im Juni 2021 statt.
  4. Die Elternvertreter werden per Briefwahl in den jeweiligen Gruppen gewählt.
  5. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen.

 

PFLICHTEN DER ELTERN


  1. Die Eltern sind verpflichtet, verbindliche Angaben zu den benötigten Betreuungszeiten zu machen. Diese sind gemeinsam mit der Leitung festzulegen und von den Eltern einzuhalten. Der Rechtsträger ist ermächtigt, für jene Kinder deren Besuch ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben. Änderungen der Betreuungszeiten sind nur in dringenden Fällen möglich.
  2. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.
  3. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.
  4. Jährlich, im September ist eine ärztliche Bestätigung über den Gesundheitszustand des Kindes – auf eigene Kosten – ausstellen zu lassen und bei der Kindergartenleiterin abzugeben.
  5. Die Eltern sind damit einverstanden, dass logopädische Reihenuntersuchungen bei den Kindern durchgeführt oder bei Bedarf andere/weitere Expertinnen (z.B. die Fachberatung für Integration, ...) hinzugezogen werden. Die Eltern erklären sich einverstanden, dass in dieser Zeit die jeweilige Fachkraft die Aufsicht für ihr Kind übernimmt und dass das Ergebnis der Untersuchung zwischen den Expertinnen und der gruppenführenden Kindergartenpädagogin, zum Wohle des Kindes, besprochen wird. Zum Zwecke der direkten Kontaktaufnahme der Logopädin mit den Eltern des Kindes erklären sich diese ausdrücklich mit der Weitergabe der entsprechenden Informationen (bspw. Wohnort, Telefonnummer der Familie des Kindes) durch die gruppenführende Kindergartenpädagogin an die zuständige Logopädin einverstanden.
  6. Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis 08:30 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 11:30 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Die vorgesehene Zeit für Mittagsruhe heißt, dass in dieser Zeit kein Zutritt zum Kindergarten und somit auch kein Abholen der Kinder möglich ist. Kindergartenpflichtige Kinder müssen zur Erfüllung des gesetzlichen Bildungsauftrags vormittags 20 Stunden pro Woche im Kindergarten anwesend sein (z.B. Montag – Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr). Der Rechtsträger meldet jene kindergartenpflichtigen Kinder der Bezirksverwaltungsbehörde, die ohne gerechtfertigen Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit unterschreiten.
  7. Unterjährige Veränderungen, wie Ausweitung oder Wechsel der Besuchstage und -zeiten, sind grundsätzlich nur nach Maßgabe ausreichend vorhandener freier Kapazitäten möglich. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
  8. Die Eltern leisten einen monatlichen Regiebeitrag in der Höhe von € 11,50 (inkl. 10% USt.). Für den Besuch von Veranstaltungen können zusätzliche Beiträge eingehoben werden.
  9. Für das Mittagessen kommen die in der Volksschule St. Martin i. M. verrechneten Sätze analog zur Anwendung. Diese betragen mit Stand April 2021 € 2,50 je Portion. Für den Bustransport werden per Stand April 2021 € 20,00 pro Monat verrechnet. (insgesamt 11-mal im Jahr) Beide Sätze verstehen sich vorbehaltlich Anpassungen durch die Gemeinde.
  10. Bei Lausbefall des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen ist die gruppenführende Fachkraft unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. (z B.: bei Läusebefall)
  11. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 1 Tag verhindert den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern die gruppenführende Pädagogin unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen. Ab dem dritten Tag ist auf Verlangen eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
  12. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Kindergartens verbringt.
  13. Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Ein Kindergartenkind darf nicht allein den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt werden (§ 376 des Strafgesetzes). Außerhalb des Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuches (ohne Teilnahme der Eltern), wie z.B. Spaziergänge und Ausflüge, …
  14. Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Haltestellen zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. Die Kinder sind rechtzeitig, d. h. 5 Minuten vor der am Busplan angegebenen Zeit, zur Haltestelle zu bringen und auch wieder abzuholen. Beim Bustransport ist eine Begleitperson (Helferin vom Kindergarten) anwesend. Es werden nur Kinder transportiert, die das 3. Lebensjahr vollendet haben. An Sammelgruppentagen (Semester- und Osterferien, „Zwickeltagen“, Sommersammelgruppe), entfällt der Bustransport. Die Kinder müssen von den Eltern oder deren Beauftragten in den Kindergarten gebracht und wieder abgeholt werden.
  15. Folgendes ist dem Kind mitzugeben: Jausentasche (mit gesunder Jause), Hausschuhe und Turnkleidung. Bitte versehen Sie alles mit Namen, um Verwechslungen zu vermeiden

WEITERS MÖCHTEN WIR SIE INFORMIEREN


  1. Den Kindern dürfen im Kindergarten ausnahmslos keine Medikamente verabreicht werden.
  2. Wir ersuchen mit Ihrer Unterschrift um Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos aus dem Kindergartenalltag zum Zwecke der internen Dokumentation und / oder Öffentlichkeitsarbeit
  3. Wir bitten um zeitnahe Bekanntgabe bei Änderungen ihrer Adresse oder Telefonnummer.
  4. Die Eltern übernehmen die Haftung für Schäden, die Ihre Kinder während der Anwesenheit der Eltern in der Kindertageseinrichtung bzw. bei Ausgängen, Festen, … verursachen.
  5. Ihr Kind ist durch den Besuch des Kindergartens nicht automatisch unfallversichert. Eltern sind für den Abschluss einer Unfallversicherung für Ihr Kind selbst verantwortlich. (Eine Mindestversicherung besteht durch die OÖ Familienkarte oder eventuell durch eine Mitversicherung bei den Eltern). Es besteht jedoch die Möglichkeit zum Abschluss einer Unfallversicherung. Einen Folder dazu erhalten Sie bei der Leiterin. Dieses Angebot der OÖ Versicherung ergänzt die Leistungen der OÖ Familienkarte. Kinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr sind über die AUVA mitversichert. Die Versicherung umfasst auch den Weg in den Kindergarten und vom Kindergarten nach Hause.

 

Wir danken für Ihr Vertrauen

Ina Plakolm

Leiterin Kindergarten Markt und Bergstraße

 

Christian Berger

Mandatsträger Pfarrcaritas

Kindergarten- und Krabbelgruppen

Regenbogengruppe

Integrationsgruppe Markt - Gruppenintegration

Marienkäfergruppe

Regelgruppe Markt

Fischegruppe

Regelgruppe Bergstraße

Bärengruppe

Regelgruppe Bergstraße

Schmetterlingsgruppe

Regelgruppe Markt

Wolkengruppe

Krabbelgruppe Markt

Sonnenblumengruppe

Regelgruppe Markt

Sternengruppe

Krabbelgruppe Markt

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