Freitag 29. März 2024

Richtlinien

Grundsätzlich ist jedes volljährige und in der Diözese ansässige Mitglied der katholischen Kirche, das Einkünfte bezieht, verpflichtet, Kirchenbeitrag zu leisten. 

Mitglied in der katholischen Kirche ist jeder/jede Getaufte, sofern nicht der Austritt rechtskräftig erklärt wurde.

 

Die einschlägigen Bestimmungen finden sich im Kirchenbeitragsgesetz §2, Abs.1 und 2: "Kirchenbeitragspflichtig sind die volljährigen Mitglieder der im §1 aufgeführten Kirchen, das Nähere regeln die Beitragsordnungen dieser Kirchen."

 

Die in der Diözese Linz gültigen Bestimmungen:

 

  • Die gesetzliche Beitragspflicht beginnt mit der Großjährigkeit. Die erste Beitragszahlung fällt jedoch erst im 21. Lebensjahr an.

  • Die Beitragspflicht der Diözese gegenüber gilt nur für Angehörige der röm.-kath. Kirche in ihren verschiedenen Riten. Die Kirchenzugehörigkeit beginnt mit der Taufe.

  • Die Beitragspflicht besteht immer in jener Diözese, in der der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) liegt.

  • Erst wenn auch eine Beitragsgrundlage vorhanden ist, kann auch ein Beitrag in Rechnung gestellt werden. Näheres regelt der Tarifanhang zur Kirchenbeitragsordnung.

  • Es werden aber auch Einkommen als Grundlage herangezogen, die einer staatlichen Besteuerung nicht unterliegen (z. B. ausländische Einkünfte...).

  • Ist das Einkommen des laufenden Jahres mit dem des Vorjahres vergleichbar, wird der Steuerbescheid des Vorjahres herangezogen. Bei Änderungen Ihrer Lebens- bzw. Einkommenssituation (z.B. Pensionierung, Teilzeit, Arbeitslosigkeit, Krankenstand, Karenz...) wird der Beitrag entsprechend neu angepasst.

Sonderfälle:

 

Studierende

Wer einen gültigen Studiennachweis erbringt, ist für die Dauer der Ausbildung vom Kirchenbeitrag befreit. Beitragszahlungen fallen nur dann an, wenn neben dem Studium ein steuerpflichtiges Einkommen bezogen wird. Kleine Nebeneinkünfte oder Einkommen aus Ferialarbeit zählen dabei jedoch nicht.

Nach dem 27. Lebensjahr wird von Studierenden ein Beleg über die Selbstversicherung (Versicherungszeitenbestätigung oder Einzahlungsbeleg) benötigt.

Lehrlinge, Präsenz-, Zivildiener
Lehrlingsentschädigungen und Einkünfte aus Grundwehr- oder Zivildienst zählen nicht zu den beitragspflichtigen Einkommen. Es wird kein Kirchenbeitrag berechnet.
Einkünfte aus dem Ausland
Ausländische Einkommen, die einer Steuerpflicht im Inland nicht unterliegen, sind Beitragsgrundlage, sofern für diese nicht schon außerhalb Österreichs eine dem Kirchenbeitrag gleichwertige Abgabe entrichtet wurde.
Röm.-kath. Hausfrau/Hausmann ohne eigenes Einkommen
  • Der Ehepartner ist auch katholisch und bezahlt seinen Kirchenbeitrag entsprechend seinem Einkommen: In diesem Fall gilt der Beitrag des Partners als Familienbeitrag. Zusätzlich besteht Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag. 
  • Der Ehepartner ist ohne religiöses Bekenntnis, wird also nicht zu einer Kirchenbeitragsleistung herangezogen: In diesem Fall wird die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" nach der Höhe des Anspruches auf Unterhalt bemessen. Weil die Situation oft schwierig ist, wird als Berechnungsgrundlage die in der Rechtsprechung vorkommende Untergrenze herangezogen. Das ist 1/3 des Einkommens des Gatten. Von dieser Grundlage wird dann der Kirchenbeitrag berechnet. 
  • Der Ehepartner zahlt Beiträge an eine andere Religionsgemeinschaft: Der Beitrag wird berechnet wie oben angeführt. Der Partner kann die Beitragsleistung aber bei seiner Beitragsvorschreibung in Abzug bringen lassen. Dazu gibt es eine Vereinbarung zwischen den in Österreich anerkannten Religionsgemeinschaften.
Ein Ehepartner ist nicht katholisch
  • Beide Partner beziehen ein eigenes Einkommen: Jeder Ehepartner wird entsprechend seinem Einkommen von seiner Religionsgemeinschaft veranlagt.
  • Der allein verdienende Partner gehört der katholischen Kirche an, der andere einer anderen Religionsgemeinschaft: Wenn es sich um eine in Österreich anerkannte Religionsgemeinschaft handelt, wird der Kirchenbeitrag um den Beitrag des Ehepartners an dessen Religionsgemeinschaft gekürzt (maximal bis zur Hälfte). Es genügt, den Einzahlungsbeleg der zuständigen Kirchenbeitragsstelle vorzulegen. Diese Regelung soll vermeiden, dass Familien mit verschiedenen Religionsbekenntnissen benachteiligt werden.
  • Der allein verdienende Ehepartner gehört einer anderen Religionsgemeinschaft an: 
  • Der Kirchenbeitrag wird nach dem Unterhaltsanspruch berechnet. Der Ehepartner kann ihn bei seiner Religionsgemeinschaft berücksichtigen lassen (siehe den vorigen Absatz).
Die Ehepartner sind geschieden
  • Ein Partner ist geschieden und nicht wieder verheiratet: Diese Situation ist meist für beide Ehepartner mit Schwierigkeiten verbunden. Alimentationszahlungen werden zumindest teilweise als besondere Belastung zu berücksichtigen sein. Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes bilden beim Empfänger als angemessener Lebensunterhalt eine Beitragsgrundlage. Mit diesem Problem ist es empfehlenswert, sich an die Kirchenbeitragsstelle zu wenden.
  • Ein Partner ist geschieden und wieder verheiratet: Diese Situation führt manchmal zu der falschen Auffassung, die Betroffenen seien in der Kirche unerwünscht oder gar von ihr ausgeschlossen. Um diese Missverständnisse zu überwinden, hat die Kirche in Oberösterreich eine Orientierung für alle Seelsorger ausgearbeitet, die auch als Grundlage für die Information der Christen dienen soll. Scheidung und Wiederverheiratung bringen nicht selten persönliche Probleme mit sich, auf die nur im vertraulichen Gespräch eingegangen werden kann. Die Seelsorger stehen gerne für ein Gespräch zur Verfügung.

 

Mag.a Ursula Schmidinger
Mag.a Ursula Schmidinger
Fachbereichsleiterin
T.: 0732/79800-1461

 

Kontaktdaten Ihrer Beratungstelle finden Sie unter Kirchenbeitrag BeratungsstellenUnsere Mitarbeiter:innen helfen Ihnen gerne weiter.

 

Bankverbindung
IBAN: AT753400000000164400
BIC: RZOOAT2L


 

 

       

Bei TELEBANKING bitte im Feld Verwendungszweck unbedingt Ihre Beitragsnummer angeben!

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