Freitag 19. April 2024
Pfarre Oberneukirchen

Friedhofsordnung

 

Pfarre Oberneukirchen

Friedhofsordnung der Diözese Linz

 

 

 Auszug und Ergänzung der Diözesanen Friedhofsordnung
 

Verhalten im Friedhof:

  • Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes nicht entspricht.
  • Insbesondere ist untersagt:
  • das Mitnehmen von Tieren, Rauchen, Lärmen, Herumlaufen oder Spielen
  • das Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen, ausgenommen Behinderten- Fahrzeuge und motorisierte Arbeitsbehelfe für unbedingt notwendige Arbeiten;

 

Beerdigungsrecht:

  • Auf die Bestattung auf dem Friedhof haben alle im Pfarrgebiet wohnhaft gewesenen Verstorbenen ein Anrecht. Platzwünsche können nur im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt werden.
  • Die Beerdigung von Personen, die außerhalb des Pfarrgebietes wohnhaft waren, kann von der Friedhofsverwaltung ohne Angabe von Gründen verweigert werden, es sei denn
    • dass diese als Angehörige ein Recht auf Beisetzung in einem Familiengrab besaßen.
    • die Verlegung ihres Wohnsitzes nur durch die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim verursacht worden war.
    • dass Angehörige, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Pfarrgebiet haben, ein Nutzungsrecht an einem Grab erwerben.

 

 

Errichtung und Instandhaltung der Grabstätte:

  • Die Aufstellung oder jede Veränderung eines Grabdenkmales ist an die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung gebunden.
  • Bei der Errichtung von Grabstätten ist auf die Einhaltung der Abstände zu den Nachbargräbern zu achten. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, die Korrektur von nicht ordnungsgemäß errichteten Grabstätten zu Lasten des Grabberechtigten zu veranlassen.
  • Die einzelnen Grabstätten sind mit allem Zubehör von den Grabberechtigten dauernd in ordentlichem Zustand zu halten.
  • Bei Epitaphien (Wandgräbern)ist außerdem der gesamte zur Grabstätte gehörende Teil der Friedhofsmauer (Innen- und Außenseite) vom Grabberechtigten instand zu halten.
  • Die Friedhofsverwaltung kann die Verwendung von Natursteinplatten zur Abdeckung von Gräbern genehmigen. Von der zur Verfügung stehenden Nutzungsfläche dürfen jedoch maximal  60% abgedeckt werden. (ausgenommen Urnengräber) Die restliche Fläche ist zu bepflanzen oder zu bekiesen. Die Gräber dürfen nicht wasser- und luftdicht mit Folien, Kunststoff oder ähnlichem Material überdeckt werden, da dadurch eine Verlängerung der Ruhefrist (Verwesungsdauer) eintritt.
  • Die Grabberechtigten haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales entstehen. Sie sind auch verpflichtet sich jährlich (vorrangig nach der Frostperiode) über die Standfestigkeit der Grabdenkmäler zu überzeugen oder diese überprüfen zu lassen.
  • Die Friedhofsverwaltung ist befugt, den Benützern nicht ordentlich erhaltener oder geschmückter Gräber nach vorhergehender einmaliger schriftlicher Ermahnung das Grabrecht zu entziehen. Die Grabstätte ist in Folge vom Grabberechtigten einzuebnen.

 

 

Nutzungsrecht und Nutzungsdauer:

  • Neue Grabstätten werden grundsätzlich auf eine Dauer von 10 Jahre vergeben.
  • Gräber können durch Bezahlung der Nachlösegebühr auf weitere 5 Jahre gesichert werden.
  • Das Grabrecht erlischt, wenn die Nachlöse nicht spätestens 60 Tage nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, bereits fällige Nachlösegebühren einzumahnen.
  • Grabdenkmäler (Grabsteine, Kreuze, Umrahmungen, usw.) von abgelaufenen oder verfallenen Gräbern stehen im Eigentum  der Angehörigen und sind von diesen zu entfernen.
  •  Sechs Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Einebnung der Grabstätte ist  die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Abräumung des Grabes zu Lasten der Angehörigen zu veranlassen.
  • Verwahrloste Gräber können auch vor Ablauf der Verwesungsdauer eingeebnet werden.

Ausmaß der Grabstellen (Außenmaße):

Alter Friedhof:

  • Einfaches Reihengrab:      siehe Bestand (180/160 cm x 80/70 cm)
  • Doppeltes Reihengrab:     siehe Bestand (180/160 cm x 160/140cm)
  • Wandgräber:                       siehe Bestand
  • Urnengräber:                      siehe Bestand (70 cm x 60 cm)                                                         

Neuer Friedhof:

  • Einfaches Reihengrab:                    80cm x 220cm
  • Doppeltes Reihengrab:                   210 cm x 220 cm
  • Wandgräber:                                    siehe Bestand

Bei der Neuerrichtung von Gräberfeldern ist nach Möglichkeit darauf

Bedacht zu nehmen, dass Steinmetzbetriebe auf Kosten und Gefahr der

Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung standsichere

Grabsteinfundamente herstellen können.

Urnen können im Urnengräberbereich alter Friedhof links unten der Wand entlang oder in einem bestehenden Reihen- oder Wandgrab beigesetzt werden.

 

1. Nur biologisch abbaubare Urnen dürfen verwendet werden.

2. Das Einbringen von Behältnissen in denen Urnen beigesetzt werden können ist im gesamten Friedhof nicht gestattet. Dies gilt auch für Behältnisse die in Erdgräber versenkt werden.

 

 Abfallentsorgung:

  • Das Ablagern von Abfällen ist mit Ausnahme auf den dafür vorgesehenen Plätzen im gesamten Friedhof nicht gestattet.
  • Zur Ablagerung von organischen Abfällen sowie Restmüll stehen entsprechende, abgegrenzte Plätze zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass verrottbare Abfälle von sonstigen Gegenständen (Töpfe, Schleifen, Draht, Steckschwämme, usw.) zu trennen sind.

Grabgebühren:

 

Die Grabgebühren werden vom FA-Finanzen der Pfarre Oberneukirchen beschlossen und betragen:

 

Alter Friedhof:                                           

 

Einzelgrab:                      € 16,00 pro Jahr                  

Doppelgrab:                    €  30,00 pro Jahr                 

Randgrab:                       €  33,00 pro Jahr                  

Randgrab/Einzelgrab:     € 18,00 pro Jahr                  

Urnengrab:                      € 12,00 pro Jahr

 

Neuer Friedhof:

 

Einzelgrab:                        € 18,00 pro Jahr

Doppelgrab:                      € 33,00 pro Jahr

Randgrab:                         € 36,00 pro Jahr

Randgrab/Einzelgrab:       € 20,00 pro Jahr

 

 

Die Gebühren werden per Rechnung im 5 Jahresturnus  vorgeschrieben und sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu bezahlen.

 

Gemäß Beschluss des Finanzausschusses der Pfarre Oberneukirchen vom 9. November 2018 tritt die Friedhofsordnung per 1. Jänner 2019 in Kraft.

 

Die Diözesane Friedhofsordnung ist Grundlage dieser Auszüge.
Sie ist in der vollständigen Ausfertigung im Pfarramt Oberneukirchen einsehbar, bzw. auf der Homepage (siehe Link vorherige Zeile).

 

 

 

 

 

 

 

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