|
EHE-AUFLÖSUNG
Auflösung
der Ehe bei Nichtvollzug
Eine Ehe
unter Getauften oder zwischen einem Getauften und
einem Nichtgetauften kann vom Papst aus gerechtem
Grund und auf Antrag beider Partner oder auch nur
eines Partners, selbst wenn der andere nicht
einverstanden ist, gelöst werden, wenn sie nicht
vollzogen wurde (can. 1142 CIC; can. 1697 CIC).
Unter Nichtvollzug versteht man die Tatsache,
dass während der ganzen Ehezeit zwischen den
Ehegatten kein vollkommener geschlechtlicher Akt
stattgefunden hat.
Wie und
wo wird ein Verfahren wegen Nichtvollzugs
eingeleitet?
Um ein
Nichtvollzugsverfahren einzuleiten, können sich
nur die beiden Ehepartner oder einer von ihnen
mit einem Antrag an den Papst wenden. Dieser
Antrag wird beim zuständigen Diözesanbischof
eingereicht, das ist der Bischof, in dessen
Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder
Nebenwohnsitz hat (can. 1699 § 1 CIC). Der
Bischof ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen
und, wenn er Anhaltspunkte für die Tatsache des
Nichtvollzuges erkennt, die Beweisaufnahme
anzuordnen. Die Beweiserhebung wird vom Diözesangericht
durchgeführt und dient als Vorbereitung einer Lösung
der Ehe durch Gnadenentscheid des Papstes.
Nach
Abschluss der Beweiserhebung werden alle Akten
zusammen mit dem Bericht des Untersuchungsführenden
und einer Stellungnahme des Bischofs an die
Sakramentenkongregation in Rom weitergeleitet,
die den Fall prüft und dem Papst vorlegt. Bei
positiver Erledigung gewährt der papst die
Erlaubnis zur neuerlichen Eheschließung ("Dispens").
Wie
lange dauert ein Nichtvollzugsverfahren?
Die
Beweiserhebung in der zuständigen Diözese
dauert in der Regel ca. 6 Monate. Im Anschluss
daran werden die Akten an die
Sakramentenkongregation nach Rom übersandt, wo
im Normalfall innerhalb von 3 Monaten eine
Antwort gegeben wird.
Was
kostet ein Nichtvollzugsverfahren?
Die
Verfahrenskosten des Diözesangerichtes sind ähnlich
wie bei einem Ehenichtigkeitsverfahren und
betragen EUR 225.-.
Die Gebühren
der Sakramentenkongregation in Rom
belaufen sich auf ca. EUR 400 - 600.
Welche
Folgen hat die Dispens?
Durch die
Dispens vom Eheband wird die Ehe vom Papst gelöst
und die Partner haben die Möglichkeit einer
kirchlichen Wiederverheiratung unter den üblichen
Voraussetzungen. Vor einer Wiederverheiratung
muss jedoch sichergestellt werden, dass es keine
Hindernisse für das Eingehen einer neuen Ehe
gibt.
Zurück zum
Seitenanfang
Auflösung
der Ehe bei Ungetauften
Die Ehe,
die zwei Ungetaufte eigegangen sind, wird kraft
des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens
jenes Teiles, der die Taufe empfangen hat,
dadurch gelöst, dass von diesem eine neue Ehe
geschlossen wird, sofern der nicht getaufte
Partner ihn verlassen hat.
Das gilt,
wenn der nichtgetaufte Partner mit dem Getauften
nicht mehr weiter oder nicht ohne Verunehrung des
Schöpfers zusammenleben will, es sei denn, der
getaufte Teil hätte nach Empfang der Taufe
seinem Gatten einen gerechten Grund für das
Fortgehen gegeben (can. 1143 § 1-2 CIC).
Die
Voraussetzungen für die Lösung der Ehe sind in
diesem Fall, dass die Ehe zwischen zwei
Ungetauften eingegangen wurde und dass nur einer
der beiden Partner nach der Eheschließung die
Taufe empfangen hat. Weiters muß gegeben sein,
dass der nichtgetaufte Partner die Ehe nicht mehr
fortsetzen will, oder nicht so fortsetzen will,
dass sie für den christlichen Teil als Ehe aus
dem Glauben lebbar ist. Bevor der getaufte
Partner eine neue Ehe schließen kann, muss der
nichtgetaufte immer befragt werden, ob er mit dem
getauften Partner friedlich zusammenleben will.
Lehnt der ungetaufte Partner dies ab, kann der
Getaufte eine neue Ehe eingehen. Die frühere Ehe
wird in diesem Fall nicht durch die kirchliche
Autorität, sondern durch die neue Eheschließung
gelöst.
Zurück zum
Seitenanfang
Auflösung
der Ehe zugunsten des Glaubens
Die Ehe von
zwei Ungetauften oder eines Getauften mit einem
Ungetauften (die folglich kein Sakrament ist)
kann vom Papst durch eine Dispens aufgelöst
werden, wenn einer der Partner eine
Wiederverheiratung mit einem Getauften anstrebt.
Der Antragsteller darf in diesem Fall jedoch
nicht der Verursacher des Scheiterns der Ehe sein.
Wie und
wo wird ein diesbezüglicher Antrag gestellt?
Der Antrag
des Bittstellers wird beim Diözesanbischof
seines Wohnortes oder Nebenwohnortes eingereicht,
der einen Untersuchungsführer mit der
Beweisaufnahme beauftragt. Nach Abschluss der
Beweiserhebung werden die Akten mit dem Bericht
des Untersuchungsführers und dem Votum des Diözesanbischofs
an die Glaubenskongregation nach Rom
weitergeleitet. Die Glaubenskongregation überprüft
das diözesane Verfahren und legt das
Dispensansuchen dem Papst vor.
Wie
lange dauert ein Dispensverfahren zugunsten des
Glaubens?
Die
Beweiserhebung dauert in der zuständigen Diözese
an die 6 Monate. Die Antwort von der
Glaubenskongregation wird innerhalb von 3 Monaten
gegeben.
Was
kostet das Dispensverfahren zugunsten des
Glaubens?
Die
Verfahrenskosten des Diözesangerichtes belaufen
sich auf EUR 225.-;
die Gebühren der Glaubenskongregation betragen
ca. EUR 400 - 600
Welche
Folgen hat die Dispens zugunsten des Glaubens?
Die Ehe der
ungetauften Ehegatten wird durch die päpstliche
Dispens aufgelöst, wenn ein Partner eine
Wiederverheiratung mit einem Getauften anstrebt.
In diesem Fall können beide ungetauften
Ehegatten eine neue Ehe eingehen.
Zurück zum
Seitenanfang
|