In Folge wurden auch die Sabbatical-Regelungen überarbeitet (KV §24a) und Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige bzw. Informationen dazu zusammengestellt. Somit weitete sich das Handlungsfeld dieses Themenbereiches, der ursprünglich "nur" die Mitarbeiter:innen mit (Klein)-Kindern im Blick hatte.
In der Projektphase (2002 - 2006) wurden u.a. folgende Maßnahmen angeboten:
unbezahlter Urlaub für das dritte Lebensjahr des Kindes
Möglichkeit der vorübergehenden Beschäftigung während der Karenz
Teilung von Posten in der Seelsorge
Reduzierung des Anstellungsausmaßes mit Rückkehrrecht auf das ursprüngliche Ausmaß
Ende April 2006 haben Zentralbetriebsrat/GPA gemeinsam mit den Dienstgeber-Vertreter:innen die bisherigen Möglichkeiten und Ansprüche im Bereich "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" rückwirkend ab 1.1.2006 im Kollektivvertrag (KV) der Diözese Linz verankert:
§ 24 Abs. 2: Sonderkarenz im 3. Lebensjahr des Kindes (mit den gleichen Rahmenbedingungen wie bei der gesetzlichen Karenz: teilbar zwischen Vater und Mutter, Kündigungsschutz und Abfertigungsanspruch)
§ 25a Abs. 5 u. § 25b Abs. 2: Befristete Anstellungsreduzierungen für familiäre Betreuungspflichten über die jeweiligen gesetzlichen Möglichkeiten hinaus
§ 46 Abs. 2: Möglichkeit einer vorübergehende Beschäftigung bei einem:einer anderen Dienstgeber:in während einer (Sonder)Karenz
Nicht im Kollektivvertrag verankert, aber weiterhin in Absprache mit der Dienstgeberin möglich:
Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz aus einem anderen Betrieb
die bisherigen Möglichkeiten für Postenteilen in der Seelsorge
Mütter, die unmittelbar nach dem Mutterschutz wieder arbeiten wollen/werden, können dennoch binnen 4 Monaten (statt den gesetzlichen 8 Wochen) nach der Entbindung eine Karenz anmelden/antreten oder bis dahin ohne Einhaltung der dreimonatigen Meldefrist ein allfälliges Recht auf Teilzeitbeschäftigung („Elternteilzeit“) nutzen.
Damit zeigt die Diözese Linz als Arbeitgeberin vorbildhaft, wie die gesellschaftspolitische Forderung nach besseren Vereinbarungsmöglichkeiten von Beruf und Familie eingelöst werden kann.
erweiterter Familienzuschuss bei Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile:
Ab 2007 ist auch der erweiterte Familienzuschuss im KV verankert (§ 22a). Die Maßnahme versteht sich weniger als zusätzliche Sozialleistung, sondern als Anreiz für Elternpaare, sich Familien- und Erwerbsarbeit aufzuteilen - das fördern und begrüßen die diözesanen Dienstgeber:innen u.a. mit dieser Geldleistung.
Vater und Mutter arbeiten je 40 - 60 % (Unterschreitung bei Kinderbetreuungsgeldbezug möglich)
das Familieneinkommen überschreitet nicht die in § 22 genannten Grenzen (dafür kann auch das aktuelle Teilzeiteinkommen der Elternteile herangezogen werden)
max. bis zum Schuleintritt des jüngsten Kindes
100% Familienzuschuss - egal ob der:die Partner:in auch oder nicht in der Diözese beschäftigt ist
Um den Wiedereinstieg karenzierter Mitarbeiter:innen zu erleichtern gibt es verschiedene Maßnahmen:
Mitarbeiter:innengespräche vor Antritt und vor Ende der Karenz
ausreichende Informationen und Kontaktmöglichkeiten während der Karenz - Kontakttreffen
Angebot einer individuellen Bildungsberatung
Möglichkeit der Teilnahme an innerbetrieblichen Weiterbildungsveranstaltungen
Familienkompetenzen (z.B. Kommunikation, Organisation, Flexibilität, Einfühlungsvermögen...) werden als beruflich relevante Kompetenzen geschätzt, Eltern-Karenzzeiten werden in der Berechnung der Dienstzeit genauso berücksichtigt wie Präsenz- oder Zivildienst.
Das Pastoralamt der Diözese Linz hat als erster kirchlicher Betrieb 2003 das Grundzertifikat "Audit Familie & Beruf" vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verliehen bekommen. Damit verbunden waren die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Privatleben.